Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 04.12.1974 – 2 StR 596/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 595/74 . BESCHLUSS . ' in der Strafsache “gegen -
den Arbeiter Hans B zu aus En - geboren en EEE 1952 in KB, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgericht shofs. hat am 4. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
‚Auf.die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Köln
_ vom 15. Juli 1974 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Geiselnahme (8.239 b StGB) entfällt.
Die weitergehende Revision wird ver- ' worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu ‚tragen. u
Gründe§
Nach den Urteilsfeststellungen diente die Geiselnahne allein dem Zweck, von dem Ehemann des Opfers unrechtmäßig 100,- DM zu erlangen. In diesen Fall tritt § 239 p StGB (Geiselnahme) als. subsidiäre Vorschrift hinter § 239 a StGB (erpresserischer Menschenraub) zurück (BGH Beschluß vom 2. Oktober 1974 - 3 StR 259/74 -, zur Veröffentlichung bestimmt). |
' Die Änderung des Schuldspruchs | hat auf den Strafausspruch keinen Einfluß.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die .allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
Schumacher Be willns. Bu - Müller
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