Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 04.12.1974 – 2 StR 596/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 595/74 . BESCHLUSS . ' in der Strafsache “gegen -

den Arbeiter Hans B zu aus En - geboren en EEE 1952 in KB, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgericht shofs. hat am 4. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

‚Auf.die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Köln

_ vom 15. Juli 1974 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Geiselnahme (8.239 b StGB) entfällt.

Die weitergehende Revision wird ver- ' worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu ‚tragen. u

Gründe§

Nach den Urteilsfeststellungen diente die Geiselnahne allein dem Zweck, von dem Ehemann des Opfers unrechtmäßig 100,- DM zu erlangen. In diesen Fall tritt § 239 p StGB (Geiselnahme) als. subsidiäre Vorschrift hinter § 239 a StGB (erpresserischer Menschenraub) zurück (BGH Beschluß vom 2. Oktober 1974 - 3 StR 259/74 -, zur Veröffentlichung bestimmt). |

' Die Änderung des Schuldspruchs | hat auf den Strafausspruch keinen Einfluß.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die .allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.

Schumacher Be willns. Bu - Müller

E Baumgarten . Meyer