Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 26.11.1974 – 1 StR 460/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF

1 StR L6O/Th . BESCHLUSS |

in der Strafsache

u gegen .

en Kellner Viljem R m. ohne festen Wohnsitz,

geboren an EEE 1943 in- FREE HaEEE (Ovgos1avien), zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. November 1974 beschlössen:

1. Das ( Gesuch des Angeklagten vom - 10. September 1974, ihm gegen die . Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil 'des Landgerichts. München I vom 28. März 1974 Wiedereinsetzung in ” den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als: unzulässig verworfen.

2, Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 1. Juli 1974 wird unter Zurückweisung des hiergegen gerich-

_ teten Antrags des Angeklagten vom

31. August 1974 bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).

Grün de:

Es kann offen bleiben, ob die Versäumung der Re-. visionsbegründungsfrist für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall war. Das Wiedereinsetzungsgesuch ‚kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte die Wochenfrist des § 45 StPO nicht ‚einge-. halten und die versäumte Begründung auch nicht nachgeholt. hat.

. . Der Angeklagte hat spätestens im Zusammenhang mit der am 30. Juli 1974 erfolgten Zustellung des | Verwerfungsbeschlusses davon Kenntnis erlangt, daß sein Verteidiger keine Revisionsbegründungsschrift

'eingereicht hat. Selbst wenn man ihm hiernach noch

einen gewissen Zeitraum zur Unterrichtung über die | nach der Verwerfung noch gegebenen rechtlichen Mg "lichkeiten einräumt, so lag der Zeitpunkt, in dem alle Überlegungen hierüber abgeschlossen: sein muß-

ten und in dem danach das der Fristwahrung. entgegen-

stehende Hindernis endgültig entfallen war,. doch weit früher als eine Woche vor der Einreichung der "sofortigen Beschwerde" vom 31. August 1974 und vor dem Eingang des Wiedereinsetzungsamtrags. |

Der Umstand, daß der Angeklagte selbst längere

Zeit hindurch nichts unternommen hat, um sein Revi- '‚sionsanliegen zu fördern, begründet überdies den Vor-.

_ wurf eines Eigenverschuldens, neben dem die behaupte-

. . te Untätigkeit des Verteidigers auch nicht geeignet

wäre, einen für den Angeklagten unabwendbaren Zufall ‚im Hinblick auf die Versäumung® der. Wiedereinsetzungsfrist. zu begründen (vgl. BGH, Beschluß von 27. Februar "1973 - 1 StR 14/73; Beschluß vom 23. Mai 1973. - 3 StR 70/73). |

Loesdau . Msl Pikart

Woesner Herdegen