Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 26.11.1974 – 1 StR 460/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_ BUNDESGERICHTSHOF
1 StR L6O/Th . BESCHLUSS |
in der Strafsache
u gegen .
en Kellner Viljem R m. ohne festen Wohnsitz,
geboren an EEE 1943 in- FREE HaEEE (Ovgos1avien), zur Zeit in Haft,
wegen gemeinschaftlichen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. November 1974 beschlössen:
1. Das ( Gesuch des Angeklagten vom - 10. September 1974, ihm gegen die . Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil 'des Landgerichts. München I vom 28. März 1974 Wiedereinsetzung in ” den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als: unzulässig verworfen.
2, Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 1. Juli 1974 wird unter Zurückweisung des hiergegen gerich-
_ teten Antrags des Angeklagten vom
31. August 1974 bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).
Grün de:
Es kann offen bleiben, ob die Versäumung der Re-. visionsbegründungsfrist für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall war. Das Wiedereinsetzungsgesuch ‚kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte die Wochenfrist des § 45 StPO nicht ‚einge-. halten und die versäumte Begründung auch nicht nachgeholt. hat.
. . Der Angeklagte hat spätestens im Zusammenhang mit der am 30. Juli 1974 erfolgten Zustellung des | Verwerfungsbeschlusses davon Kenntnis erlangt, daß sein Verteidiger keine Revisionsbegründungsschrift
'eingereicht hat. Selbst wenn man ihm hiernach noch
einen gewissen Zeitraum zur Unterrichtung über die | nach der Verwerfung noch gegebenen rechtlichen Mg "lichkeiten einräumt, so lag der Zeitpunkt, in dem alle Überlegungen hierüber abgeschlossen: sein muß-
ten und in dem danach das der Fristwahrung. entgegen-
stehende Hindernis endgültig entfallen war,. doch weit früher als eine Woche vor der Einreichung der "sofortigen Beschwerde" vom 31. August 1974 und vor dem Eingang des Wiedereinsetzungsamtrags. |
Der Umstand, daß der Angeklagte selbst längere
Zeit hindurch nichts unternommen hat, um sein Revi- '‚sionsanliegen zu fördern, begründet überdies den Vor-.
_ wurf eines Eigenverschuldens, neben dem die behaupte-
. . te Untätigkeit des Verteidigers auch nicht geeignet
wäre, einen für den Angeklagten unabwendbaren Zufall ‚im Hinblick auf die Versäumung® der. Wiedereinsetzungsfrist. zu begründen (vgl. BGH, Beschluß von 27. Februar "1973 - 1 StR 14/73; Beschluß vom 23. Mai 1973. - 3 StR 70/73). |
Loesdau . Msl Pikart
Woesner Herdegen