Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 22.11.1974 – 2 StR 549/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 549/74 BESCHLUSS Am. ?4

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Fabri Ip aus TO. geboren am EEE 1949 oder EEE 1952 in BEE Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen: |

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Februar 1974, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Erwerbs unä Besitzes von Betäubungsmitteln wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen "Erwerbs und Besitzes von sowie Handels mit Betäubungsmitteln und Abgabenhehlerei - alles in Tateinheit -" unter Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt worden.

Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Gegenüber dem Handeltreiben treten der Erwerb und der Besitz zurück; sie stellen hier unselbständige, in jener Begehungsform | aufgehende Teilstücke dar. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert. Der Strafausspruch, einschließ-

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lich der Annahme eines besonders schweren Falles nach § 8 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG, wird dadurch nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73 -).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher . Willms = Kirchhof

Baumgarten Meyer