Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 13.11.1974 – 2 StR 484/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 484/74 URTEIL 43.11, 74
in der Strafsache
gegen
den Platzmeister Andreas H gp aus ACEEEEN geboren an EEE 1954 in up
wegen Steuerhehlerei
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt NEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär (ze als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Oktober 1973, soweit es den Angeklagten Andreas Hg betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, in sechs Fällen insgesamt 186 636 Liter steuerbegünstigten Heizöls, das zuvor ordnungswidrig aus einem Verteilerkreis abgezweigt worden sei, in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu schaffen, gekauft und als Dieselkraftstoff weiterveräußert zu haben.
Das Landgericht hat ihn wegen Steuerhehlerei in einem Fall zu einer Geldstrafe von 5.000 DM verurteilt, im übrigen aber freigesprochen. Die Strafkammer ist zu dem Teilfreispruch gelangt, weil sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung geweigert hat, sich zur Sache einzulassen, ferner weil ihr die Bekundungen des Richters Krajewski, der ihn am 26. Oktober 1971 im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, zu "lückenhaft" erschienen und nach ihrer Ansicht die Umstände der Lieferung des Mineralöls seitens des Angeklagten an seinen Abnehmer nicht "zwingend" ergeben, daß auch in diesen Fällen Heizöl "verdieselt" worden ist. Das Landgericht meint, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß es sich um ordnungsgemäß versteuerten Dieselkraftstoff gehandelt habe, j
1. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.
Zu Recht wird von der Staatsanwaltschaft gerügt, daß die Strafkammer nicht die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 26. Oktober 1971 sowie seine schriftliche Erklärung vom 15. Oktober 1971 verlesen hat. In diesem Schreiben heißt es unter anderen:
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"In dem £rmittlungsverfahren gegen Gi und andere habe ich ... am 5.10.1971 meine Aussage verweigert, da ich mich möglicherweise steuerstrafrechtlich schuldig gemacht haben könnte. Ich habe eine schriftliche Erklärung zu dem mir bekannten Sachverhalt in Aussicht gestellt und erkläre in diesen Zusammenhang folgendes:
Etwa Ende April/Anfang Mai bin ich ... von einem Herrn Ge angesprochen worden. «»« Im Laufe unseres Gesprächs fragte mich Herr Ge ob ich Möglichkeiten hätte, Dieselkraftstoff, der ohne Rechnung gehandelt werden sollte, an interessierte Personen zu vermitteln.
Dieser Dieselkraftstoff sollte aus Holland
kommen. ...
Im Mai oder Juni ... hat mich ... ein Herr angesprochen, der sich als Herr IB vorstellte ... ich erfuhr, daß Herr JB einen Handel mit Mineralölen hatte und auf der Suche nach günstigen Einkaufsmöglichkeiten war. Ich erinnerte mich der Sache mit Ge» GEB vn sagte Herrn IP, daß ich ihm möglicherweise Dieselkraftstoff vermitteln könne. ... Ich erklärte ihm dann, daß, wenn überhaupt, derartige Geschäfte nur ohne Rechnung getätigt werden könnten.
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Als mich Herr Ge wiederum anrief, konnte ich ihm sagen, daß ich einen Abnehmer wüßte und jetzt Genaueres über den Preis hören möchte. Herr Ge konnte einen festen Preis nicht nennen, so daß wir uns schließlich daraufhin einigten, daß ich für jeden Zug Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen von ca.
30 000 Litern einen festen Preis von 10.000 DM in bar zahlen sollte.
_ Ich habe ... Herrn MB... in der Folgezeit in vier Fällen Dieselkraftstoff zum Preise zwischen 0,35 und 0,37 DM berechnet. ... Die Anlieferung erfolgte, soweit ich dies feststellen konnte, mit Tankfahrzeugen, die holländische Kennzeichen und außerdem ein großes Schild mit der Aufschrift TIR trugen. ...
Herr Ge erklärte mir, daß der Dieselkraftstoff aus einem lager von Rotterdam stamme und ich mir wegen des Zolls keine Sorge zu machen brauche. ...."
Eine Durchschrift dieser Erklärung überreichte der Verteidiger des Angeklagten zu Beginn der richterlichen Vernehmung vom 26. Oktober 1971. Der Angeklagte bestätigte dann die Richtigkeit der in dem Schreiben gemachten Angaben und ergänzte sie dahin, daß er noch zwei weitere Lieferungen vermittelt habe, die auf einem Parkplatz in der Nähe von
Ründeroth von einem Beauftragten des Herrn J@® übernommen worden seien. In einem der vier anderen Fälle sei der Treibstoff zunächst von dem holländischen Fahrzeug in einen großen stationären Tank und von dort in das I@P-Fahrzeug ausgepumpt worden. Ferner erklärte er auf Vorhalt des Richters:
"Mir war klar, daß die Abwicklung der ... geschilderten sechs Geschäfte gegen gesetzliche Bestimmungen verstieß, insbesondere gegen Steuerbestimmungen.
Ich muß meine Erklärung einschränken. Der Herr Ge hat mir immer erklärt, daß die Sache in Ordnung ginge, also rechtens sei und ich habe ihm geglaubt. ...
Ich wußte zwar, daß diese Geschäfte ohne Rechnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstießen, aber ich habe mir nicht viel dabei gedacht. Ich habe kein großes Verdienst und war froh, mir etwas nebenbei verdienen zu können."
Die Verlesung jenes Schreibens wäre jedenfalls nach § 249 StPO (vgl. RG GA 60, 86 f; OLG Hamm, JMBl. NRW 1968, 215; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1972, 22 f; OLG Hamm, VRS 42, 99), die des Protokolls über die richterliche Vernehmung gemäß § 254 StPO (vgl. RGSt 45, 196 f; 54, 126 ff) zulässig gewesen. Die im Urteil erwähnten sehr erheblichen Verdachtsgründe sowie der Inhalt dieser beiden Beweismittel geboten deren Einführung in die Hauptverhandlung. Nachdem das Landgericht im Fall II 2 der Urteilsgründe die Überzeugung erlangt hatte, daß der Angeklagte hier 32 200 Liter steuer-
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besünstigtes Heizöl als Dieselkraftstoff verkauft hat, kam seiner Angabe in der schriftlichen Erklärung vom
15. Oktober 1971 sowie bei der Vernehmung vom 26. Oktober 1971, daß er in allen sechs Fällen das Mineral-
öl stets von demselben Lieferanten und immer unter den gleichen Umständen erhalten habe, entscheidende Bedeutung zu. Denn diese Angabe sprach dafür, daß es sich
auch in den Fällen II 1, 3 bis 6 um die "Verdieselung" von Heizöl gehandelt hat. Die Verwertung der beiden Beweismittel drängte sich um so mehr auf, als auch in diesen fünf Fällen weitere sehr gewichtige Verdachtsmomente gegeben waren (Lieferung ohne Rechnung und ohne Lieferschein, ferner die ungewöhnlichen Umstände der Übergabe in fast allen diesen Fällen - nachts zwischen
3 und 5 Uhr, zudem in zwei Fällen auf einen Parkplatz -, vor allem aber die Tatsache, daß der vom Angeklagten an seinen Lieferanten gezahlte Literpreis nur einen Pfennig über dem auf einen Liter Dieselkraftstoff entfallenden Steuerbetrag lag). Angesichts dieser Beweislage durfte die Strafkammer nicht auf jene weiteren Beweismittel verzichten. Ihrer Verwertung stand nicht entgegen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Aussage zur Sache verweigert hat (BGHSt 21, 285 f; BGH bei Dallinger MDR 1968, 202 f). Ferner war das Unterlassen dieser Beweiserhebung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Beweisamtrag gestellt hatte. Aus den vorstehend dargelegten Gründen bestand für die Strafkammer von Amts wegen die Pflicht zur Verwendung der genannten Beweismittel.
Die Verletzung dieser Pflicht bedingt die Aufbebung des gesamten den Angeklagten betreffenden Urteils, also auch insoweit, als er im Fall II 2 verurteilt worden ist.
Entgegen der Anklaxe hat die Strafkammer in diesem Fall nicht gewerbsmäßige, sondern nur einfache Steuerhehlerei angenommen. Falls das Landgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum zur Annahme von Steuerhehlerei (und nicht von Steuerhinterziehung - vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten -) gelangen und ihn auch in weiteren Fällen unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilen wird, ist nicht auszuschließen, daß es dann das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit “ in allen diesen Fällen bejahen wird.
2. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Soweit er Einzelausführungen macht, greift er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar kann zweifelhaft erscheinen, ob die Feststellungen die Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Steuerhehlerei tragen oder ob sich der Angeklagte danach nicht der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat. Einer weiteren Klärung
dieser Frage bedarf es jedoch auf die Revision des Angeklagten nicht, da er durch die Verurteilung wegen Steuerhehlerei statt Steuerhinterziehung nicht beschwert wäre.
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Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei einer Verurteilung wegen der letzteren Tat eine geringere Strafe verhängt hätte.
Schumacher willms Müller
Baumgarten Meyer