Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 12.11.1974 – 5 StR 479/74

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

un

+tR 479/74

|

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Dortier Alfred X iii >. VE. geboren am ED 9:5 in SED,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 5.S$trafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalt= am 12.November 1974

beschlossen:

Die Sache wird an aas Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg zurück-

gegeben.

Gründe§

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs.2 GVG sind nicht gegeben. Zutreffend führt der General-

bundesanwalt hierzu aus:

"Das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg hat auf die Revision eines Angeklagten darüber zu befinden, ob der Tatrichter ohne Rechtsfehler von einer 'nicht geringen Menge' i.S. des 8 11 Abs.4 Nr.5 BetMG ausgegangen ist und deshalb zutreffend diese Strafschärfungsvorschrift angewandt hat.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Angeklagte im Besitz verschiedener Rauschmittel,

die ausgereicht hätten, 'um einen nicht süchtigen Menschen mindestens 32mal in einen Rauschzustand

zu versetzen'; die zahl möglicher 'Trips' läge

Noch höher, wenn die zum Teil in Tablettenform vorhandenen Betäubungsmittel aufgelöst und 'gespritzt' würden. Einen Teil der Betäubungsmittel veräußerte der Angeklagte für 150 DM; der 'Konsumentenpreis'

für die Gesamtmenge sei 'wesentlich geringer' als 1000 DM. Das Oberlandesgericht will für die Beurteilung einer 'nicht geringen Menge' nicht auf den 'Konsumentenpreis' abheben, sondern auf den Vergleich

der mit der Betäubungsmittelmenge ermöglichten Anzahl von Rauschzuständen (Trips) mit dem

'Bedarf und Vorrat eines Durchschnittskonsumenten'. Daran sieht es sich jedoch durch das Urteil des BayObLG vom 23.November 1972 (NJW 1973,669) gehindert und hat deshalb gemäß § 121 Abs.2 GVG um Entscheidung gebeten,

ob 'Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen' (§ 11 Abs.4 Nr.5 BetMG) erst dann gegeben sind, wenn der Konsumentenpreis mehr als 1000 DM beträgt.

Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen indessen nicht vor. Das Urteil des BayObLG vom 23.November 1972 hindert das vorlegende Oberlandesgericht nicht, in dem von ihm gewünschten Sinne zu entscheiden.

Das BayObLG hatte die Anwendung des § 11 Abs.4 Nr.5 BetMG in einem Fall für gerechtfertigt erklärt, in dem der Täter '1 kg Haschisch! besessen hatte, das "erheblich mehr als 1000 DM wert' war. In diesen Zusammenhang hat es ausgeführt, daß "eine Abgrenzung der Mengenbegriffe ... am ehesten durch den Geldwert der Ware möglich' sei und daß es "angemessen! erscheine, eine 'nicht geringe Menge' von Haschisch anzunehmen, 'wenn der Preis der Ware 1000 DM übersteigt'. Dem muß schon nicht entnommen werden, daß es nach Ansicht des BayObLG ausschließlich auf die Höhe des Konsumentenpreises ankomme und daß eine nach anderen Gesichtspunkten vorgenommene tatsächliche Wertung aus Rechtsgründen schon dann beanstandet werden müßte, wenn der Konsumentenpreis unter der genannten Grenze bleibt. Selbst wenn aber dieses Urteil dahin zu verstehen wäre, würde es mit

solchen Formulierungen verallgemeinernd über das hinausgegriffen haben, was zu entscheiden war; vor der Frage, ob eine Betäubungsmittelmenge mit einem Konsumentenpreis unter 1000 DM nicht unter 8 11 Abs.4 Nr.5 BetMG fallen könne, stand das Gericht nicht. Solche über den damaligen Fall hinausgreifenden Wendungen binden aber nicht nach § 121 Abs.2 GVG (BGHSt 18,324 ,325/326) ."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Sarstedt Siemer Herrmann Schuster Fuhrmann

Aus