Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 12.11.1974 – 5 StR 46/74

5. Strafsenat

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5 StR 46/74

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Ulrich Tr

aus FD, dort geboren an ' 954,

gesetzliche Vertreter: Eltern Erich und Waltraut TB geborene VW aus TED,

- Sachbezeichnung: RB u.a. -

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 5.strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12.November 1974 beschlossen:

Die Sache wird dem Landgericht in Hannover zur Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgegeben.

Gründe§

Die Sache gegen TB ist dem Bundesgerichtshof nur zugeleitet worden, weil die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 59 Abs.1 Satz 1 JGG versehentlich als "Revision" bezeichnet war. Der Senat hat die Sache zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 19.März 1974 an das Überlandesgericht in Celle abgegeben. Der Bundesgerichtshof war daher zu keiner Zeit als zuständiges Rechtsmittelgericht mit dieser Sache befaßt. Er hat daher auch nicht über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Dem zuständigen Oberlandesgericht in Celle sind die Akten nicht vorgelegt worden, weil die Staatsanwaltschaft ihre sofortige Beschwerde inzwischen zurückgenommen hat. Wird ein Rechtsmittel zurückgenommen,

bevor die Akten dem zuständigen Rechtsmittelgericht zugegangen sind, so hat das Landgericht über den

Kostenantrag nach § 473 StPO zu entscheiden (BGHSt 12,217).

sarsteädt Siemer Herrmann Schuster Fuhrmann