Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 07.11.1974 – 4 StR 320/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

u StR 320/74 BESCHLUSS rar | E

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl Artur L ED zus vu,

dort geboren am BB 1948, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

272

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1974 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers beschlossen:

Das Gesuch des Angeklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. November 1973 sowie sein Antrag gegen den Beschluß dieses Landgerichts vom 23. April 1974, mit dem seine Revision verworfen worden ist, werden als unbegründet verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen,

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. November 1973 wegen mehrerer Diebstähle zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gegen das Urteil hat sein

damaliger Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Sombrowsky, rechtzeitig Revision eingelegt. Eine Urteilsausfertigung ist darauf dem Pflichtverteidiger am 19. März 1974 zugestellt worden. Da keine Revisionsbegründung ein- ‚ging, hat das Landgericht mit Beschluß vom 23. April 1974 die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.

Dagegen hat der Angeklagte gemäß § 346 Abs, 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Durch ‚seine neuen Wahlverteidiger, die Rechtsanwälte TB und I, "hat er außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragen lassen,

. Die begehrte Wiedereinsetzung kann nicht bewilligt werden. Der frühere Wahlverteidiger Rechtsanwelt SC hat auf Anfrage mitgeteilt, er habe nach der landgerichtlichen Hauptverhandlung mit dem Angeklagten vereinbart, daß die Revision zwar eingelegt, aber nicht begründet werden solle; damit habe erreicht werden sollen, daß der Angeklagte die Vergünstigungen der Untersuchungshaft über die Weihnachtszeit in Anspruch nehmen könne. Unter diesen Umständen: kann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte durch einen unabwendbaren Zufall - § 44 StPO - an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision verhin- .dert worden wäre.

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Hiernach hat das Landgericht mit Recht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Schmidt Börtzler Spiegel

Hürxthal = Buddenberg