Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 30.10.1974 – 2 StR 443/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 443/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Weißbinder Horst Ewald S ED zus CNN, dort geboren am EEE 943, zur Zeit in Untersuchungshaft, ..
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen II 12 und 14 der Urteilsgründe,
db) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II 12 und 14 der Urteilsgründe,
Im Fall 12 ließ sich der Angeklagte ein Autokennzeichen anfertigen, befestigte es an einem gestohlenen : Personenkraftwagen und fuhr dann mit diesem im Straßen-
verkehr. Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich hierdurch der Urkundenfälschung schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken, da - anders als in den Fällen 9 und 15 der Urteilsgründe - nicht festgestellt ist, daß der Angeklagte das Kennzeichen mit einem Zulassungsstempel versehen hat. Ein nicht gestempeltes Kennzeichen ist keine Urkunde im Sinne des
§ 267 StGB (vgl. BGHSt 11, 165, 167; 18, 66, 70).
Nach den Feststellungen zu Fall 14 nahm der Angeklagte ein auf der Straße stehendes Kraftfahrzeug in Besitz, das zuvor an anderer Stelle dem Eigentüner gestohlen worden war und das er unverschlossen, ohne Kennzeichen und mit steckenden Originalschlüsseln vorgefunden hatte. Diese Feststellungen lassen keinerlei Rückschlüsse auf die Gewahrsamsverhältnisse an dem Fahrzeug zu und können deshalb die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des Diebstahls schuldig gemacht, nicht rechtfertigen. Hatte, was nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, weder der Eigentümer noch ein Dritter zur Zeit der Inbesitznahme durch den Angeklagten Gewahrsam an dem Wagen, so kommt allein Unterschlagung in Betracht.
Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 12 und 14 führt zur Aufheburig auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Damit entfällt zugleich die Anordnung nach § 42 n StGB; auch hierüber muß neu entschieden werden.
2. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer
mit zutreffender Begründung Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten des Angeklagten verneint.
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