Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 16.10.1974 – 2 StR 492/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 492/74 BESCHLUSS N16.10,7%
in der Strafsache
gegen
1. den Elektriker Gerhard C ED zus Kreis DEE, geboren an EEE 1345 in DEREN, |
2. den Maschinenschlosser Hartmut Helmut Gerhard BD
aus EEE geboren ar GEM 195° in Zum,
wegen Diebstahls
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 1974 beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten CD wird
II.
1.
das Verfahren gegen ihn im Falle der Begünstigung (II, 17 der Urteilsgründe) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestelit,
das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Februar 1974, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin berichtigt, daß in die Gesamtfreiheitsstrafe nicht die Verurteilung durch das Schöffengericht in Darmstadt vom 23. Mai 1973, sondern die Einzelstrafen aus jenem Urteil unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe, die wegfällt, einbezogen werden,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten DliBwird das Urteil im Strafausspruch, soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist (Fall II,
18 der Urteilsgründe), und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe?
I. Im Falle der Begünstigung hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. Da die festzusetzende Strafe gegenüber den ausgesprochenen Strafen nicht ins Gewicht fallen könnte, hat der Senat das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt.
Die Überprüfung des Urteils im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten GW ergeben. Die teilweise Einstellung im Falle II 17 wirkt sich auf den Strafausspruch nicht aus. Jedoch war der Ausspruch über die Gesamtstrafenbildung zu berichtigen. In eine zu bildende Gesamtstrafe ist nicht eine frühere Verurteilung, sondern die frühere Strafe einzubeziehen. Handelt es sich bei dieser um eine Gesamtstrafe, ist die Gesamtstrafe aufzulösen und sind die in ihr enthaltenen Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGHSt 12, 99). Diese Entscheidung ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO getroffen.
II. Gegen die Verurteilung des Angeklagten Bi bestehen nur zum Strafausspruch im Falle der Hehlerei (II 18 der Urteilsgründe) durchgreifende rechtliche Bedenken, Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Strafkamner verwertet bei der Strafzumessung für die Hehlerei strafschärfend, daß der Beschwerdeführer das gehehlte Fahrzeug über einen längeren Zeitraum benutzt habe (UA Bl. 18). Das widerspricht der Feststellung (UA Bl. 10), daß er es nur einen Tag benutzte. Da der Widerspruch aus dem sonstigen Inhalt der Urteilsgründe nicht aufzulösen ist, hat der Senat den Strafausspruch in diesem Falle aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Das hatte die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die sonstigen Einzelstrafen werden davon nicht berührt. Die weitergehende Revision war zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer