Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 15.10.1974 – 1 StR 472/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ı str 472/74 URTEIL sn. 74

in der Strafsache gegen

den Schriftsteller Karl HB aus NEED geboren am EEE 1922 ın auwcsn,

wegen betrügerischen Bankrotts u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 19. Februar 1974 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensstücken (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), wegen dreier Vergehen des einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 1, 3 und 4 KO), wegen fortgesetzten Betruges gemäß § 263 Abs. 1 und 3 StGB sowie wegen eines weiteren Betrugsvergehens (§ 263 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt; zugleich ist dem Angeklagten auf die Dauer von 5 Jahren untersagt worden, den Beruf eines Maklers oder Maklergehilfen auszuüben.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Revision des Angeklagten

1..In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mehrfache Verletzung des § 2hh Abs. 2 StPO. Das dahingehende Revisionsvorbringen ist jedoch unzulässig, weil nicht angegeben wird, mit welchen Beweismitteln sich der Tatrichter die vermißte weitere Aufklärung hätte verschaffen sollen (BGHSt 2, 168). Im übrigen fehlt es auch an jeder näheren Darlegung der Gründe, die hätten veranlassen müssen, zur Erforschung der Wahrheit weitere Beweismittel zu benutzen, obwohl der Angeklagte zu den beanstandeten Punkten ein Geständnis abgelegt hatte (vgl. AS 510, 511).

2. Auch mit der Sachrüge wendet sich die Revision des Angeklagten in erster Linie gegen die tatrichterlichen Feststellungen, Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung gegen die Denkgesetze verstoßen habe und daher zu widersprüchlichen Ergebnissen gelangt sei, trifft jedoch nicht zu. Insbesondere kann die ausführlich begründete Wertung des Gerichts, daß der Aufwand des Angeklagten von 1967 - 1972 das Maß des Notwendigen und Üblichen weit überschritt und zu seinem Vermögen, Einkommen und Geschäftsumsatz in keinem Verhältnis stand, ebensowenig aus Rechtsgründen beanstandet werden wie die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte beim Zusammenbruch seines Geschäfts für den zukünftigen Lebensunterhalt höchstens 2.000,- DM vorweg entnehmen durfte,

Auch die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt läßt Rechtsfehler nicht erkennen, Das gilt zugleich für die Strafzumessung. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist das Gericht nur verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anzuführen; eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen ist nicht vorgeschrieben, meist auch nicht möglich (BGHSt 24, 268; Dreher, StGB 34. Aufl. § 13 Anm. 10). Aus der Nichtanführung eines möglicherweise zu Gunsten des Täters sprechenden Umstands kann daher nicht geschlossen werden, daß der Tatrichter ihn übersehen habe (BGH bei Dallinger MDR 1971, 720, 721). Auch auf den von der Revision gezogenen Vergleich mit der Bestrafung eines anderen Täters in einem ähnlichen Verfahren kann es im Revisionsverfahren nicht ankommen (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB Vorb. vor § 13 Anm. Qu

Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

II.

. Revision der Staatsanwaltschaft

Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Nichtanwendung des § 263 Abs. 3 StGB in den - vom Landgericht als Einzelakte einer fortgesetzten Handlungsreihe angesehenen - Betrugsfällen Hp (I 4 A 17), FEB (1 4 A 18), EEE (I 4A 19), DEE (I 4 A 21), SEE (I 4 B 27) und Km (I 4 B 28) sowie in dem selbständigen Betrugsfall Ge-GE (1 5). Sie vermag jedoch dabei eine Verletzung sachlichen Rechts nicht aufzuzeigen.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Anwendung. von § 263 Abs. 3 StGB lediglich in den Fällen Sup (I 4A 22), IE (1 4 B 24) und CHE (1 4 B 26) mit der Begründung bejaht, daß hier Einzelvergehen mit einem Schuldgehalt gegeben seien, für die der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu einer schuldentsprechenden Sühne nicht mehr ausreiche (UA S. 97/98), sich im übrigen aber - in den von der Revision genannten Fällen - davon überzeugt, daß „besonders schwere Fälle" im Sinne von § 263 Abs. 3 StGB nicht angenommen werden könnten. Dabei führt das Urteil u.a. aus, daß allein der Umfang des jeweils angerichteten Schadens und die Tatsache, daß teilweise keine oder nur eine geringe Wiedergutmachung erfolgte, es aush im Zusammenhang mit den übrigen Strafzumessungserwägungen und den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls nicht rechtfertige, das durch den Teilakt begangene Unrecht als so außergewöhnlich anzusehen, daß es vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB nicht erfaßt werden könne (UA S. 99/100). Diese Erörterungen zeigen, daß sich das Gericht bei seiner Abwägung der wesentlichen Anforderungen bewußt war, die an die Abgrenzung zwi-

schen normalen Betrugsfällen und „besonders schweren Fällen" zu stellen sind; eine Überschreitung des dem Tatrichter dabei im einzelnen einzuräumenden Ermessensspielraums ist nicht ersichtlich. |

Das gilt im Ergebnis auch für den selbständigen Betrugsfall GEB (1 5). Zwar erscheint die hierfür festgesetzte Strafe von 6 Monaten angesichts dessen, daß es sich bei dem erschwindelten Betrag um einen bedeutenden Wert handelte und daß der Angeklagte das Vertrauen, das er als Arbeitgeber genoß, in „übler Weise" (UA S. 101) ausnützte, um einem jungen Angestellten die von der Bundeswehr erhaltene Abfindung in betrügerischer Weise zu entziehen, recht milde. Aus Rechtsgründen ist jedoch auch diese - noch im unteren Bereich des Normalstrafrahmens verbleibende - Straffestsetzung nicht zu beanstanden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher ebenfalls zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Pikart | Woesner 0.0. Herdegen |