Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 08.10.1974 – 2 StR 309/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 309/74 BESCHLUSS Y10:7%
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Karl-Heinz N ED zus TEE Ts., geboren an EEEEEED 1939 ir ruuiimp,
wegen Betrugs u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen: a
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main. vom 26. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II 2 a) der Urteilsgründe (Firma Baronia),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des lLandgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte im Fall II 2 b) der Urteilsgründe (Firma Tg» Moden) wegen Betrugs und im Fall II 3 wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades verurteilt worden ist. Aufzuheben ist jedoch die Verurteilung wegen Betrugs im Fall II 2 a) (Firma DEE , da in diesem Fall der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird. Danach hat nicht der Angeklagte, sondern die Zeugin SC die
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zur Lieferung der elf Mäntel führende Bestellung aufgegeben, ohne daß den Urteilsgründen entnommen werden kann, daß sie dabei im Auftrag oder auf sonstige Veranlassung oder auch nur mit Wissen des Angeklagten handelte. Unter diesen Umständen fehlt es - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - an einer Täuschungshandlung des Angeklagten gegenüber der später geschädigten Firma Baronia und damit schon an der Verwirklichung des äußeren Tatbestands des § 263 StGB durch den Angeklagten.
Die teilweise Aufhebung der Verurteilung führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Schumacher. . Kirchhof | Müller
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