Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 26.09.1974 – 4 StR 436/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 436/74 BESCHLUSS 5.7%

in der Strafsache

gegen

den Rentner Albert W iD aus UND, geboren am (ED 1905 in HEEEEED, zur

Zeit einstweilen untergebracht,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18,

April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe;zsz

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.

| Die Revision des Angeklagten, der Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Sachbeschwerde greift durch.

Die Strafkammer ist nach Anhörung von zwei Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß bei dem heute 70 Jahre alten Angeklagten zwar ein altersbedingter Persönlichkeitsabbau vorliege, dieser jedoch keinen solchen Umfang erreicht habe, daß der Angeklagte als zurechnungsunfähig i.S. des § 51 Abs. 1 StGB anzusehen sei. Nach ihrer Auffassung ist die "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" des Angeklagten - gemeint ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragschreiben vom 11. Septenber 1974 zutreffend dargelegt hat, nur seine "Steuerungsfähigkeit" -— zwar nicht aufgehoben, aber infolge deutlicher hirnorganischer Wesensveränderung Goch erheblich beeinträchtigt i.S. des § 51 Abs. 2 StGB (UA 9 - 11). Im Widerspruch dazu heißt es an anderen Urteilsstellen, der Angeklagte sei "von sich aus nicht in der Lage", es "zu verhindern, daß es erneut zu ähnlichen Straftaten wie bisher kommen"! werde (UA 14) und "seine pädophilen Neigungen zu beherrschen" (UA 15). Wäre das wirklich so, lägen bei ihm nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, sondern die des § 51 Abs. 1 StGB vor.

Unter diesen Umständen kann die Verurteilung des Angeklagten nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer wird sich vielmehr mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erneut auseinandersetzen müssen,

mm

Auf die Aufklärungsrüge braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.

Schmidt Börtzler Mayr Hürxthal Knoblich

SS