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BGH Beschluss vom 11.09.1974 – 2 StR 377/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR_377/74 BESCHLUSS A974

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Bozidar M EEEEEEEEEED aus BEER, geboren arı EEE 1941 in ME/

Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bremen vom 29. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe§

Nach den Feststellungen stach der Angeklagte seiner Ehefrau in Tötungsabsicht mit einem feststehenden Messer siebenmal in den Rücken. Nach dem siebten Stich drehte sich die Frau zu ihm um und schrie ihn mit den Worten "nun reicht es aber" an. Der Angeklagte ließ daraufhin von seinem Opfer ab und lief weg (UA S. 17).

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, da das Schwurgericht die hier erforderliche Prüfung unterlassen hat, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Mordes zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB), und das Urteil auch keine Feststellungen enthält, die es dem Revisionsgericht ermöglichen könnten, hierüber selbst abschließend zu entscheiden. Weder kann dem Urteil ent- ‘nommen werden, daß der Versuch bereits beendigt war, als der Angeklagte von seiner Ehefrau angeschrieen wurde

-— .-

(vgl. hierzu im einzelnen BGHSt 4, 56; 14, 75; 24, 330), noch sind Umstände ersichtlich, die den Angeklagten hätten hindern können, weiter auf seine noch aufrecht vor ihm stehende Frau einzustechen und sie dadurch - nach seiner Vorstellung — endgültig zu töten. Bei dieser Sachlage kann der Senat jedenfalls nicht ausschließen, daß der Angeklagte den Tötungsversuch aus freien Stücken abgebrochen hat.

Da das Rechtsmittel schon aus diesem Grunde Erfolg hat, bedarf das weitere Revisionsvorbringen keiner Er-

örterung. Wwillms Kirchhof Hürxthal

Müller Knoblich