Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 10.09.1974 – 1 StR 391/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 0424 096 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 391/74 BESCHLUSS 10.9. 74
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Peter Johann S EB , ohne festen
Wohnsitz, geboren am 0 _ E in AD, Kreis
ZA Sachsen, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Notzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 10. September 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 1974 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer ‚Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
G r ünde:
Die Revision hat teilweise Erfolg, weil die Strafkammer übersehen hat, daß die Voraussetzungen der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe (§ 76 Abs. 1 StGB) vorliegen. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte im Verfahren hu Ds 241/73 AG München durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Oktober 1973 zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Taten, die Gegenstand des angefochtenen ‘ Urteils sind, wurden am 31. Juli 1973, also vor der früheren Verurteilung, begangen. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkammer war die am 29. Oktober 1973 verhängte Freiheitsstrafe erst teilweise vollstreckt. Wenn sie nunmehr durch Vollstreckung erledigt sein sollte, hindert das die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht (BGHSt 4, 366, 368;
15, 66, 71; BGH NJW 1953, 389).
wir
“Im übrigen ist die Revision des Angeklagten « offensichtlich unbegründet.
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