Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 10.09.1974 – 1 StR 196/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR AE/T BESCHLUSS 40]9, 7%
in der Strafsache
gegen
den Metzgermeister und Gebrauchtwagenhändler
Albert r OD zus KO, geboren am ED 191. in AENSiczkreis,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. &.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. September 1974 beschlossen:
Auf den Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 1974, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 1973 verworfen worden ist, aufgehoben,
Gründe§
Zutreffend geht der angefochtene Beschluß davon aus, daß das Urteil dem Verteidiger des Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden ist, Dabei kann offen bleiben, ob die Zustellung schon deshalb unwirksam ist, weil das Empfangsbekenntnis nicht von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt KW unterzeichnet worden ist, sondern von dem mit ihm in Bürogemeinschaft befindlichen Rechtsanwalt HB der für die Zeit der Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwalt FW nicht ausdrücklich zu dessen Vertreter bestellt war. Denn jedenfalls hat Rechtsanwalt HW zugleich mit der Übersendung des Empfangsbekenntnisses erklärt, daß er das Urteil nicht mit Wirkung für und gegen den Pflichtverteidiger entgegengenommen habe (Bd. VIII Bl. 441 d.A.), und hat damit dem Empfangsbekenntnis die rechtliche Wirkung genommen; dieses ist daher zu behandeln als wenn es nicht unterzeichnet worden wäre.
Aber auch dem Angeklagten selbst ist das Urteil nicht wirksam zugestellt worden. Die förmliche Zustellung durch die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft (Bd. VIII Bl. 439 a d.A.) geschah entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Staatsanwalts (Bd. VIII Bl. 440 d.A.) und ist daher rechtlich ohne Wirkung, da die Zustellung gemäß § 36 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft veranlaßt wird (vgl. RGSt 47, 114; BayObLG St 1958, 249).
Da nach allem eine wirksame Urteilszustellung "nicht vorliegt, ist auch die Revisionsbegründungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden (§ 345 Abs. 1 StPO).
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