Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 03.09.1974 – 5 StR 373/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Adolf K r ep zus CE, dort geboren am EB 19340, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Arbeiter Alfred KB zus CD, geboren am EEE 1953 in Au,
wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3.September 1974 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten KB wirä das Urteil des Landgerichts Göttihgen vom 6.August 1973 nach 349 Abs.4 StPO hinsichtlich dieses Angeklagten im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten K werden nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten KB zu entscheiden hat.
Der Angeklagte KrB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge des Angeklagten Kggp, das Landgericht habe es unterlassen, die Jugendgerichtshilfe an dem Strafverfahren zu beteiligen, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei diesem Angeklagten. Das Landgericht hat der Jugendgerichtshilfe weder nach § 50 Abs.3 JGG Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt, noch sie nach § 38 Abs.3 JGG sonst an dem Verfahren beteiligt. Dazu war es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem Heranwachsenden verpflichtet (BGHSt 6,354; BGH 6 StR 89/55 vom 5.0ktober 1955 und 6 StR 87/55 vom 26.0Oktober 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 12 und 146). Auf diesem Verfahrensfehler beruht allerdings nur der Strafausspruch; denn die fehlende Heranziehung der Jugendgerichtshilfe kann nur zu einer mangelhaften Erforschung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Entwicklung und seiner Umwelt geführt haben. Das sind Umstände, die den Schuldspruch nicht beeinflußt haben
können.
Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann