Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 23.08.1974 – 2 StR 561/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 561/73 BESCHLUSS 23.8.74

in der Strafsache

gegen

den Industriekaufmann Hans Adalbert C EEE aus CE, geboren am GM 1933 in CEMEEREEEEEEEED-BED,

wegen Notzucht u.a.

. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am

Main vom 28. August 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Besetzungsrüge greift durch.

An der Sitzung der erkennenden 1, großen Strafkammer nahm vertretungsweise die Richterin am Landgericht Amthor von der 4. Strafkammer teil. Nach dem Geschäftsverteilungsplan hatte das dem Lebensalter nach jüngere Kammermitglied Jeweils zuerst als Vertreter einzutreten. Die Geburtsdaten der zur Vertretung in Frage kommenden Mitglieder der.

4, Strafkammer lauten:

‚1. Richterin Ruppel: 24.1.1945L 2. Richter am Landgericht Schaumburg: 16.8.1938, 3. Richterin am Landgericht Amthor: 2.12.1934,

Die Nichtmitwirkung der jüngsten Richterin (Ruppel) wird vom Revisionsführer nicht beanstandet, da sie in Urlaub

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war. Der an nächster Stelle stehende Richter Schaumburg soll wegen Überlastung durch Arbeit in der 1. ur 4.|Strafkammer verhindert gewesen sein. Eine nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BGHSt 21, 174; BGH MDR 1963, 773) in; solchen Fällen erforderliche Feststellung des Le dgerichtspräsidenten fehlte jedoch. Nachträgliche dienstliche Äußerungen können diesen Verfahrensfehler nicht: beheben (BGHSt 12, 33, 36). Daran hat die Ersetzung der:'§§ 61 - 69 GVG durch die §§ 21 a - i GVG (Gesetz vom 26. Mai 9%

BGBl I 841) nichts geändert (BGH NJW 1974, 870);,| Das! Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

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