Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 23.08.1974 – 2 StR 298/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Im Fall des § 31 Abs. 2 JGG ist über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die in der dem einbezogenen Urteil zugrunde liegenden Sache vollzogen wurde, auch dann neu zu entscheiden, wenn die Anrechnung in dem früheren Verfahren abgelehnt worden ist.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

JGG § 31- Abs. 2

Im Fall des § 31 Abs. 2 JGG ist über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die in der dem einbezogenen Urteil zugrunde liegenden Sache vollzogen wurde, auch dann neu zu entscheiden, wenn die Anrechnung in dem früheren Verfahren abgelehnt worden ist.

BGH, Beschl.v. 23. August 1974 - 2 StR 298/74 - IG Frankfurt am Main -

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 298/74 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Metzger Winfried Herbert S ED au: Te GEB, dort geboren am EEE 1952, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Mai 1973 im Strafausspruch : dahin geändert, daß auch die in dem Verfahren 951/40 Ls 30/72 des Jugendschöffengerichts in Frankfurt am Main erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird.

. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die nach dem 23. Mai 1973 erlittene Untersuchungshaft wird ebenfalls auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen verschiedener Straftaten unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Frankfurt am Main vom 29. August 1972 - 951/40 Ls 30/72 - zu einer Jugenästrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Hierauf hat das Landgericht die im vorliegenden Verfahren, nicht aber auch die in jener früheren Sache erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Die Jugendkammer ist im Anschluß

- 3.

an Grethlein/Brunner, Komm. zZ. JGG § 31 Anm. 4b

der Meinung, sie sei an die Entscheidung des Jugenüschöffengerichts gebunden, das die Anrechnung der Untersuchungshaft auf den damals verhängten Dauerarrest abgelehnt hatte.

Der Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Er hat nur insoweit Erfolg, als vom landgericht die Anrechnung der in dem früheren Verfahren erlittenen Untersuchungshaft abgelehnt worden ist. Grethlein/ Brunner stützen ihre Ansicht auf den Gesichtspunkt der Rechtskraft. Dabei wird von ihnen aber verkannt, daß mit der Entscheidung nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 1965 - 2 StR 172/65 -).

Da die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft

mit zu diesem Ausspruch gehärt, gilt auch insoweit nichts anderes. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen deutlich erkennen, daß die Jugendkammer die im früheren Verfahren erlittene Untersuchungshaft angerechnet hätte, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre, daß dem jene Ansicht entgegenstehen würde. Unter diesen Umständen hat der Senat den Ausspruch über die Anrechnung auch dieser Untersuchungshaft selbst nachgeholt.

wi

-4-

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

willms Kirchhof Mayr

Baumgarten Meyer