Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 21.08.1974 – 2 StR 336/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 336/74 URTEIL AN. in der Strafsache
gegen den Autohändler Yacov Y EEEEEEED , ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 1949 in TEE Israel, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum Raub u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt MED zus GERD als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretär iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. November 1973 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht ist im Wege des Indizienbeweises zu der Feststellung gelangt, daß der Angeklagte Bekannten einen von ihm gemieteten Wagen zur Ausführung eines von ihnen geplanten Raubüberfalls überlassen und vorher bei der Polizei angegeben hat, das Fahrzeug sei ihm gestohlen worden. Es hat ihn wegen Vortäuschens einer Straftat und Beihilfe zum gemeinschaftlichen Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Sein Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Die auf die Nichtwahrung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da der Angeklagte sie nicht in ausreichendem Maße ausgeführt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem wäre sie aber auch unbegründet (BGHSt 21, 4).
II. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben, der seinen Bestand in Frage stellen könnte.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub setzte nicht voraus, daß die Täter namentlich feststanden. Es genügte, daß die Strafkamner zu der Überzeugung gelangte, er habe denjenigen, die den Raub verübt haben, das Mietauto in Kenntnis seiner Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt,
2. Auch gegen die Beweiswürdigung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Annahme des Landgerichts, eine gewaltsame Öffnung des verschlossenen Fahrzeugs sowie dessen unsachgemäße Inbetriebnahme, also ohne Benutzung eines passenden Schlüssels, hätten äußerlich sichtbare Spuren hinterlassen, berechtigt sind. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, daß das Auto nicht gestohlen worden ist, auch unabhängig von den auf diese Meinung gestützten Erwägungen gewonnen, wie die Urteilsgründe deutlich erkennen lassen. Zeugenaussagen hatten ergeben, daß das Fahrzeug an den zwei Tagen nach dem 3. Oktober 1972, der vom Angeklagten als Zeitpunkt des Diebstahls des Autos angegeben worden war, vor dem Haus WilBstra-Be ) gestanden hatte. Ein Appartement in diesem Haus diente zu jener Zeit dem Angeklagten wie auch den Tätern des am 5. Oktober 1972 verübten Raubüberfalls als Unterschlupf. Die Folgerung des Landgerichts, auf Grund dieser Umstände sei die Möglichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs auszuschließen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt für die Beweiswürdigung der Strafkammer, der Angeklagte habe einen solchen Diebstahl vorgetäuscht, um sich auf diese Weise ein Alibi zu verschaffen, zumindest um seine Beteiligung an dem Überfall zu vertuschen.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß eine rechtlich unangreifbare Beweiswürdigung nicht voraussetzt, daß die vom
Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend sind. Es genügt, daß sie denkgesetzlich möglich sind (BGH bei Dallinger MDR 1970, 196, 198).
3. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
Das Rechtsmittel muß deshalb in vollem Umfang verworfen werden.
Schumacher willms Kirchhof
Baumgarten Meyer