Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 14.08.1974 – 2 StR 315/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 315/74 BESCHLUSS AA GE?

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Saif-ul Tg :u: geboren m EEE 1945 in VE (Indien),

wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nl

hörung des Generalbundesanwalts und’ des Besch , führers am 14. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2; beschlossen: | |

Auf die Revision des Angeklagten IP wird das Urteil des Landgerichts in Bonn; vom 19. Oktober 1973 im Schuldspruch da-: hin geändert, daß die Verurteilung der Angeklagten IB und AB wegen Beihilfe zum Bannbruch wegfällt. |

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten AB una IMEEp wegen "gemeinschaftlicher Beihilfe zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Beihilfe zum Bannbruch" zu einer Freiheitsstrafe von je einem Jahr verurteilt und das sichergestellte Rauschgift nebst dem Koffer, in dem es sich befand, eingezogen. |

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte Islam das Verfahren und rügt Verletzung des sachlic en Rechts. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung a4 Schuldspruchs. Zutreffend hat sich der Beschwerdeführer (dagegen

gewandt, daß er auch wegen Beihilfe zu einem Vergehen im

- 3 -

Sinne des § 396 AbgO verurteilt worden ist. in Vorschrift tritt zurück, weil der Angeklagte mit seiner

Tat gegen das besondere Einfuhrverbot des S 11 Abs. 1

Nr. 6 a BetMG verstoßen hat und deshalb die " jener Bestimmung der Abgabenordnung enthaltene Subsidiaritätsklausel zur Anwendung gelangt. Der Senat hat gemäß § 357 StPO auch den den Mitangeklagten betreffenden Schuldspruch entsprechend geändert.

Von dieser Änderung werden die beiden Sttafaussprüche nicht berührt. Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, daß die Strafkamer die von ihr angenommene Srfüllung zweier Tatbestände straferschwerend gewertet bat. Die sachliche Schwere der Tat wird durch den Wegfdll der Verurteilung nach § 396 AbgO nicht berührt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

willms . Spiegel . - Hürxthal ..Baumgarten Meyer