Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 08.08.1974 – 4 StR 264/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 264/74 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Carmelo T ip zu: ze, geboren am EEENED 1951 in Suuguuuump CHE (Italien),
wegen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 1974 an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter an Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Buddenberg Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt Em» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Februar 1974
a) dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs, des versuchten Betrugs und der Beförderungserschleichung schuldig ist,
b) in den Strafaussprüchen in den Fällen 1 und 2 sowie im Ausspruch über die Gesanmtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs und versuchten Betrugs sowie wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen zu einer Gesamtgelästrafe in Höhe von 2.000,- DM, ersatzweise für je 20,- DM zu ı Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte u.a. am 2. Januar 1972 ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, den Bus der Em Verkehrs-AG bestiegen, um zum Pale-Piatz in EB zu gelangen (Fall 1). Unterwegs wurde er durch einen Kontrolleur der Verkehrs-AG aufgefordert, seinen Fahrausweis vorzuzeigen. Er wies den Rest eines früher einmal für eine andere Fahrt gelösten Fahrscheins vor (Fall 2).
Mit der Revision wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da keine die angeblichen Mängel enthaltenden Tatsachen angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In sachlich-rechtlicher
Hinsicht kann das Urteil Jedoch insoweit keinen Bestand haben, als der Angeklagte wegen der am 2, Januar 1972 begangenen Beförderungserschleichung (Fall 1) verurteilt worden ist,
Zu Unrecht hat die Strafkammer angenommen, daß zwischen dieser Tat und dem nachfolgenden Betrug (Fall 2) Tatmehrheit bestehe. Zwar war die Beförderungserschleichung - wie das Landgericht zutreffend ausführt (UA S. 10) - bereits vollendet, als der Angeklagte bei der Kontrolle im Bus den versuchten Betrug beging. Das allein ist jedoch für die Annahme der Tatmehrheit nicht ausschlaggebend. Es muß vielmehr berücksichtigt werden, daß die Beförderungserschleichung ein Dauerdelikt ist, das sich zumindest bis zum Ende der Beförderung fortsetzt (vgl. Bilda MDR 1969, 434, 435) und daher noch andauerte, als der Angeklagte kontrolliert wurde, Die Ausführungshandlungen der Beförderungserschleichung und des versuchten Betrugs decken sich somit zumindest teilweise. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Tatmehrheit in Frage kommen. Da die Tat als versuchter Betrug mit schwerer Strafe bedroht ist, muß die Beförderungserschleichung hinter dem versuchten Betrug wegen Gesetzeskonkurrenz zurücktreten. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch berichtigt (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 2 sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafaussprüche in den übrigen Fällen bleiben von der Änderung unberührt.
Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils weder
im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Börtzler Spiegel
Buddenberg Salger Knoblich