Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 30.07.1974 – 1 StR 316/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 316/74 BESCHLUSS 37.74
in der Strafsache.
gegen
den Hilfsarbeiter Karlı Z ED
dort geboren am EEE 19.9,
wegen schweren Raubes u.a.
aus TEEN,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Juli 1974 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe§
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß es an der Verfahrensvoraussetzung des Eröffnungsbeschlusses fehlt. Das Schöffengericht hat die Anklage vom 27. Juli 1973 (Bl. 24 ff d.A.) nicht zugelassen, sondern die Sache mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bereits am 3. Januar 1973 ein Eröffnungsbeschluß erlassen worden war (Bl. 27 a, 29 d.A.). Sodann hat es das verbundene Verfahren an die Strafkammer abgegeben; diese hat die Sache übernommen und verhandelt, ohne ihrerseits einen Eröffnungsbeschluß zu erlassen (Bl. 28 ff d.A.). Der Abgabebeschluß des Schöffengerichts kann - anders als im Falle des § 270 Abs. 3 StPO - den Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen, weil er außerhalb der Hauptverhandlung ergangen
ist (BGHSt 18, 290, 294 £).
Das Verfahren ist daher nach § 206 a StPO einzustellen.
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