Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 23.07.1974 – 1 StR 208/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_ 208/74 . BESCHLUSS 23:7:7%
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Benedikt D EEE aus BOEEEED - Kolonie, Landkreis EEE, geboren am GE 1911 in VE, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf An-
trag und Stellungnahme des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1974
gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 12. Oktober 1973 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der erhobenen allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Gegen den Strafausspruch bestehen jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken, Das Schwurgericht ist bei der Feststellung der Tatbeweggründe davon ausgegangen, daß der Angeklagte angenommen habe, seine Frau betrüge ihn mit einem anderen Mann und habe ihn außerdem vergiften wollen (UA S. 8 - 9, 16). Zugleich stellt das Urteil fest, daß der Verdacht des Argeklagten in beiden Richtungen objektiv unbegründet war (UA S. 16, 17). Zu alledem findet sich in den Strafzumessungsgründen nur die Erwägung, es spreche gegen den Angeklagten, daß er die Tat aus - insgesamt betrachtet - nichtigem Anlaß begangen habe (UA S. 35). Damit ist
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dem Erfordernis, daß die Strafzumessung sich an der Schuld des Täters zu orientieren hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB), in einem wesentlichen Punkt nicht ausreichend genügt. Unter den gegebenen besonderen Unständen hätte das Urteil bei Darlegung der Strafzumessungserwägungen erkennbar machen müssen, daß das Schwurgericht auch die zwar von der wirklichen Sachlage abweichenden, aber für die Tatausführung maßgebenden Vorstellungen des Angeklagten in seine Abwägung einbezogen hat. Da das den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein für die Zumessung der Strafe bestimmender Umstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) unberücksichtigt geblieben ist; das kann sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.
Das Urteil unterliegt daher im Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung, während die Revision des Angeklagten im übrigen zu verwerfen ist.
Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Herdegen