Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 16.07.1974 – 1 StR 332/74

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 332/74 BESCHLUSS Ab/t.74 u

' in der Strafsache

gegen

Peter Florien BEP , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1947 ir TE zur Zeit

in Haft,

wegen Mordes u. &,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalt am 16. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 11. Dezember 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Gründe§

Entgegen dem Antrag des Verteidigers ist der Sachverständige Landgerichtsarzt Dr. Burkart nicht vereidigt worden. Der dahingehende Gerichtsbeschluß verstieß gegen § 79 Abs. 1 S. 2 StPO. Da nicht auszuschließen ist, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, mußte es auf die Rüge des Be-

schwerdeführers aufgehoben werden, ohne daß die weiteren Beanstandungen der Revision erörtert zu

werden brauchten,

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