Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 11.07.1974 – 4 StR 275/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 275/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Heribert zZ @D aus DB,
dort geboren am EEE 1931
wegen Betruges
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
25. Januar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 (Firmen SED und vermiii
verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine insoweit auch nicht näher ausgeführte Revision, mit der
er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen II 4 bis 10 der Urteilsgründe richtet.
In den ersten drei Fällen, die in die Zeit vor dem endgültigen Zusammenbruch seines Unternehmens fallen, kann Jedoch die Verurteilung des Angeklagten nicht aufrecht erhalten werden. Das Landgericht stützt in diesen Fällen den Schuldspruch wegen Betruges darauf, daß der Angeklagte Zahlungsziele nicht eingehalten hat, die er mit zwei Firmen für die Bezahlung gelieferter Büromaschinen und einer Schleifmaschine vereinbart hatte. Zu der Zeit, als er die Maschinen kaufte, war er bereits in Zahlungsschwierigkeiten. Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte in diesen Fällen nicht, wie in den übrigen, mit direktem, sondern mit bedingtem Betrugsvorsatz gehandelt habe, Es sei ihm, so führt es aus, darauf angekommen, sofort in den Besitz.der Maschinen zu gelangen, obwohl er die Lieferanten möglicherweise über den festgesetzten Zahlungstermin hinaus werde vertrösten müssen. Daß er von vornherein auch einkalkuliert habe, die Maschinen überhaupt nicht bezahlen zu können, sei nicht zu beweisen. Jedoch hätten die drei ersten Taten ihre Wurzel in einer leichtsinnigen Selbstüberschätzung. Sie seien daher milder zu beurteilen als die späteren Betrugstaten. An anderer Stelle (UA S. 8) stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe zwar bedacht, daß er möglicherweise nicht oder nicht pünktlich werde zahlen können, habe jedoch nicht die Konsequenzen gezogen, sondern habe den weiteren Verlauf der Dinge gleichgültig auf sich zukommen lassen.
-u-
Diese Ausführungen erwecken insgesamt die Besorgnis, daß das Landgericht hier nicht sorgfältig zwischen bedingtem Vorsatz und bloßer bewußter Fahrlässigkeit unterschieden hat. Die Hinweise auf den Leichtsinn, die Selbstüberschätzung und die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber den Interessen seiner Gläubiger deuten darauf hin, daß er in den fraglichen Fällen zwar mit einem Zahlungsverzug gerechnet, nicht ohne weiteres aber darauf, daß er einen solchen auch in Kauf genommen hat. Daß er die beiden Firmen über seine wahre wirtschaftliche Lage getäuscht hätte, ist nicht festgestellt. Eine Offenbarungspflicht hatte er ihnen gegenüber, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, nicht.
In der neuen Verhandlung hat das Landgericht, wenn es das Verfahren in den Fällen 1 bis 3 nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen will, Gelegenheit, der Behauptung des Beschwerdeführers nachzugehen, daß er mit den beiden Firmen überhaupt keine festen Zahlungstermine vereinbart habe, diese vielmehr erst, wie üblich, durch Rechnungsaufdruck einseitig von den Lieferfirmen bestimmt worden seien,
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