Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 09.07.1974 – 5 StR 356/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 356/74 (alt: 5 StR 637/73)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Elektromonteur Manfred E DD aus TE,
dort geboren am EB 19.6, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1974 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14.Februar 1974 samt den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht in Itzehoe zurückverwiesen, das
auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz vom 29.Juni 1974 ausgeführt:
"in dem angefochtenen Urteil, das nurmehr den Strafausspruch betrifft, hat die Strafkammer hierzu teilweise keine eigenen Feststellungen getroffen. Neben zulässigen Bezugnahmen auf die den Schuldspruch betreffenden Feststellungen des insoweit rechtskräftigen Urteils der Jugendkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 18.0ktober 1972 hat sie auch "hinsichtlich der Persönlichkeit, der Verhältnisse und der Vorstrafen des Angeklagten! ... 'auf die „„obscheidung der Jugendkammer
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wiesen! (UA S.2). Da jene früheren Feststellungen allein zum Strafausspruch gehörten und mit diesem durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8.Januar 1974 aufgehoben worden sind (B1.50 d.A.), konnten sie für das jetzige Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme herangezogen werden. Das durfte auch nicht in der hier gehandhabten Weise geschehen, daß das Landgericht diese Bezugnahme mit der pauschalen Erklärung verband, es habe insoweit aufgrund der Einlassung des Angeklagten 'im wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen! (UA S.2). Vielmehr’ hätte die erkennende Strafkammer trotz dieser weitgehenden Übereinstimmung ihre eigenen Feststellungen zum Strafausspruch in den, Urteilsgründen mitteilen müssen. Denn diese müssen eine in sich geschlossene Darstellung enthalten, so daß
die neuen Feststellungen mit den aufrechterhaltenen (nur oder auch) den Schuldspruch betreffenden Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und vollständiges Ganzes bilden (BGHSt 24,274; BGH 5 StR 194/73 Beschl.v. 8.Mai 1973).
Diesen Erfordernissen läuft die im angefochtenen Urteil enthaltene Bezugnahme zuwider. Ihretwegen beruht
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der neue Strafausspruch teilweise auf nicht mehr bestehenden Feststellungen. Das ist nicht nur ein Verstoß gegen
§ 267 Abs.1 StPO, den die Revision hier nicht gerügt hat, sondern auch ein den Angeklagten beschwerender sachlichrechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge der Revision zu berücksichtigen ist."
Dem tritt der Senat bei.
Sarstedt Schmidt Siemer
Fleischmann Schuster