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BGH Beschluss vom 08.05.1973 – 5 StR 194/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_194/73

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Heinrich N EmEEmiD aus KO , geboren am ME 1954 in Tamm,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.Mai 1973 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17.Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entsoheiden hat.

Gründe§

Die Sachrüge dringt durch. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag, die angefochtene Entscheidung nach § 349 Abs.4 StPO aufzuheben, ausgeführt:

"In dem angefochtenen, nurmehr den Strafausspruch betreffenden Urteil hat das Landgericht teilweise keine eigenen Feststellungen getroffen. Lediglich 'ergänzend' hat es einige Tatsachen 'zum persönlichen Werdegang des Angeklagten nach seiner Strafverbüßung am 20.Jamuar 1966 ... festgestellt' (UA S.6/7). Im übrigen hat es 'zur Vermeidung von Wiederholungen' wegen 'der Feststellungen zum Werdegang auf die in der Hauptverhandlung erneut festgestellten, verlasenen Gründe des Urteils der 1.Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21.November 1969 Bezug genommen’ (UA S.5). Die in den Gründen des damaligen Urteils enthaltenen 'Feststellungen zum Werdegang' des Angeklagten umfassen seine persönlichen, familiären, beruflichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse wie auch die Einzelheiten seiner kriminellen Entwicklung einschließlich der seinen Vorstrafen zugrunde-

liegenden früheren Taten (UA 8.5 i.Verb.m.S.3-24,

24-71, 72-73 UA vom 21.11.1969 LG Llineburg). Da jene früheren Feststellungen allein zum Strafausspruch

bzw. zu den Maßregelanordnungen gehörten und durch

den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom B.September 1970 aufgehoben worden sind (Bd.IVa Bl.310 d.A.), konnten

sie für das angefochtene Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme herangezogen werden. Das

durfte auch nicht in der hier gehandhabten Weise geschehen, daß das Landgericht eine Bezugnahme auf

die Gründe des insoweit aufgehobenen ersten Urteils

mit der pauschalen Erklärung verband, jene früheren Gründe in der jetzigen Hauptverhandlung verlesen und erneut festgestellt zu haben (UA S.5). Vielmehr hätte die erkennende Strafkammer insoweit nicht nur ergänzend, sondern umfassend eigene Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen auch mitteilen müssen,

Dabei hätten ihre neuen Feststellungen mit den aufrechterhaltenen, (nur oder auch) den Schuldspruch betreffenden Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGHSt 24,274).

Diesen Erfordernissen läuft die im angefochtenen Urteil enthaltene Bezugnahme zuwider. Ihretwegen beruhen der neue Strafausspruch und die Maßregelanordnungen teilweise auf nicht mehr bestehenden Feststellungen. Darin liegt eine den Angeklagten beschwerende Verletzung des sachlichen Rechts. Dieser Mangel, den die Revision in Ergänzung der rechtzeitig erhobenen Sachrüge nachträglich unter Hinweis auf die zitierte

Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich beanstandet, nötigt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache abermals zur

neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen."

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

Sarstedt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann