Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 19.06.1974 – 4 StR 572/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 572/74 BESCHLUSS d.1,75

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Herbert E NEW aus HB, geboren am

EEE :9.:7 ir VE, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

9, Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: .

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Juni 1974 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Jedoch werden in der Urteilsformel die Zahlen und Zeichen "250 Abs. 1 Nr. 3" gestrichen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe?

Nach dem bisher geltenden Rechtszustand hätte die Revision keinen Erfolg haben können. Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4, Dezember 1974 an.

Der Schuldspruch wird auch von der Neufassung des Strafgesetzbuchs, die am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist, nicht berührt. Da aber die bisherige Nr. 3 des § 250 Abs. 1 StGB (Straßenraub) bei der Neufassung ersatzlos

weggefallen ist, müssen in der Urteilsformel die Zahlen und Zeichen "250 Abs. 1 Nr. 3" beseitigt sowie der Strafausspruch aufgehoben werden. Mit dem Strafausspruch entfällt von selbst auch die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis; auch darüber wird das

. Landgericht neu zu befinden haben. | .

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