Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 11.06.1974 – 5 StR 264/74

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

ohne festen Wohnsitz,

geboren an EEE 9:15 in zum (Eisas),

zur Zeit in Strafhaft,

wegen Zuhälterei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.Juni 1974 beschlossen:

1. Das Gesuch des Angeklagten vom 1.Mai 1974, ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen, soweit er die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat, wird als unzulässig verworfen.

2. Auf den gemäß § 346 Abs.2 StPO gestellten Antrag des Angeklagten vom 1.Mai 1974 wird der auf § 346 Abs.1 StPO gestützte Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 18.April 1974 aufgehoben und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 18.Januar 1974 gemäß § 349 Abs.1 StPO als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte hatte -— ebenso wie sein Verteidiger und der Sitzungsstaatsanwalt -— am 18.Januar 1974 nach der Urteilsverkündung wirksam erklärt (die Erklärung ist zu Protokoll genommen, vorgelesen und von ihm genehmigt worden), daß er auf Rechtsmittel verzichte (Bl.180 R d.A.). Das ergibt die Sitzungsniederschrift, auch hat der Angeklagte dies in seinem Antrag vom 1.Mai 1974 ausdrücklich bestätigt. Dieser Rechtsmittelverzicht ist

nicht widerruflich, kann auch nicht angefochten werden (BGHSt 18,257). Deshalb durfte die Revision auch

nicht vom Landgericht nach § 346 Abs.1 StPO, sondern mußte vom Revisionsgericht gemäß § 349 Abs.1 StPO

als unzulässig verworfen werden.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster