Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 05.06.1974 – 2 StR 573/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 573/ BESCHLUSS Yrrıı |
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Dieter Christian W iin
aus WED geboren am an ED 1941 in Top/
Sudetenland, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
2%
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an 4. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 5. Juni 1974
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls, des Diebstahls in sechs schweren Fällen und des versuchten Diebstahls in fünf schweren Fällen schuldig ist,
2. mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben ü
a) im Fall II 14 der Urteilsgründe (Hehlerei),
b) in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle II 4 und 5 der Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen. | | |
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
Die Revision führt mit der Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Urteils.
I. 1. Im Fall II 14 der Urteilsgründe (Hehlerei) ist das Urteil aufzuheben. Die Strafkammer wollte hier ersichtlich die (ab 1. Januar 1975 wegfallende) Beweisregel des § 259 StGB anwenden, hat dabei aber im wesent- ‚lichen nur das eigene Verhalten des Angeklagten (unterlassene Fragen an den Verkäufer) in Betracht gezogen. Das ist in dieser Form unzulässig (vgl. zur Beweisregel im einzelnen RGSt 55, 204; auch BGHSt 2, 146). Ob der, Preis des gekauften Geräts so erheblich unter dessen
‚Neuwert lag, daß auch hieraus auf eine strafbare Vortat zu schließen war, kann den Feststellungen nicht entnommen werden.
2. In den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen nicht zweier Diebstähle, sondern nur eines fortgesetzten Diebstahls schuldig gemacht, da er die amtlichen Kennzeichen FT - P 656 (Fall 5) schon mit dem Vorsatz entwendete, sie an dem zuvor (Fall 4) hierfür ausgesuchten und später gestohlenen Personenkraftwagen "Opel-GT" anzubringen. Hier ist ein Gesamtvorsatz des Angeklagten zu bejahen. — =
Die aus diesem Grunde erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung: der Strafaussprüche in den genannten Fällen. Bei der Neufestsetzung der Strafe ist auch zu entscheiden, ob der fortgesetzte Diebstahl wiederum als Diebstahl in einem schweren Fall zu bestrafen ist (§ 243 StGB).
3. Die Aufhebung des Urteils im Fall 14 und die Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen 4 und 5 haben die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Auf die anderen Einzelstrafen hat dies keinen Einfluß.
II. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund ‚der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwe- . renden Rechtsfehler ergeben.
Schumacher == on Willns . Müller
Baumgarten . i . „Meyer