Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 21.05.1974 – 2 StR 217/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 217/74 BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Rentner Jean E aus BEEW, geboren am 1900 in F ,‚ zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köin vom 13. Dezember 1973 dahin ergänzt, daß der Angeklagte vom Vorwurf sexuellen Mißbrauchs von Kindern freigesprochen wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Da nicht im Sicherungsverfahren, sondern im allgemeinen Strafverfahren entschieden worden ist, muß der Angeklagte wegen Zurechnungsunfähigkeit ausdrücklich freigesprochen werden. Die Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
willms Mayr Müller Baumgarten Meyer