Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 21.05.1974 – 2 StR 215/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 215/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Antonin PD aus KEEB geboren an GE 945 in Pr. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 19. September 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesanmtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe§
Der Beschwerdeführer verübte in der Nacht zum 26. Oktober 1972 gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten BE einen Einbruchsdiebstahl in ein Waffengeschäft. Dabei führten beide Täter geladene Pistolen mit sich. Als sie sich nach dem Einbruch mit ihrer Beute zu Fuß vom Tatort entfernten, wurden sie von zwei Beamten eines Funkstreifenwagens der inzwischen von dem Einbruch verständigten Polizei aufgefordert, sich auszuweisen. Während EEE sofort stehenblieb, rannte der Angeklagte PIE davon. Er wurde von dem Polizeibeamten ee ] verfolgt. Während der Verfolgung gab er nach rückwärts zwei oder drei Pistolenschüsse auf den &wa zehn Meter entfernten Beamten ab. Dieser schoß daraufhin zurück und verletzte PD, der dessenungeachtet weiterschoß und den Polizeibeamten in den
- 3.
linken Oberschenkel traf. Der Angeklagte wurde schließlich nach dem Hinzukommen weiterer Polizeibeanter überwältigt. Die Verletzung des Beamten HB ist verheilt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, gemeinschaftlichen Diebstahls mit Schußwaffen und eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Zwar sind die Einwendungen, die die Revision gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten erhebt, offensichtlich unbegründet. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch auf Grund der bisherigen Feststellungen gegen die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei des versuchten Mordes schuldig, weil er"in der Absicht handelte, den vorangegangenen Einbruchsdiebstahl mit Waffen zu verdecken" (UA S. 31), Die vom Täter ins Auge gefaßte bloße Möglichkeit, sich einer (sofortigen) Festnahme zu entziehen, reicht zur Verwirklichung des Merkmals "um eine Straftat zu verdecken" nicht aus. Der Täter muß vielmehr in der Vorstellung handeln, durch seine Flucht unerkannt zu bleiben. Weiß er, daß die zuvor verübte Straftat und seine Beteiligung hieran ohnehin so weit aufgeklärt ist oder aufgeklärt werden kann, daß ihm ein unerkanntes Entkommen nicht mehr möglich ist, so scheidet Tötung in Verdeckungsabsicht grundsätzlich aus (vgl. BGHSt 15, 291, 296;
BGH IM Nr. 30 zu § 211 StGB). Ein solches Wissen des Angeklagten kann hier nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden: Ihm war bekannt, daß sich MB im Gewahrsam der Polizei befand und als sein naher Bekannter und Mittäter alle erforderlichen Angaben über seine Person und seine Tatbeteiligung machen und damit die vorangegangene Tat in allen Einzelheiten aufklären
vd
-A-
Konnte. Auch nach Ansicht des Schwurgerichts mußte sich deshalb der Angeklagte "sagen, daß nun auch seine Personalien nicht verborgen bleiben konnten" (UA S. 38). Wieso
er dennoch auf den Polizeibeamten geschossen haben könnte, "um unerkannt zu entkommen" (UA S. 16), erörtert das Schwurgericht nicht.
In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen handelte (vgl. Dreher StGB 34.Aufl. Anm. 1 Ba zu § 211 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im übrigen kommt versuchter Totschlag in Betracht.
Wwillms Mayr Müller
Die Richter Baumgarten und Dr. Meyer sind in Urlaub und können deshalb nicht unterschreiben.
willms