Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 16.05.1974 – 4 StR 131/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_ StR 131/74 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Bauzeichner Eberhard T ED aus TEE. dort geboren am EEE 1947,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler

Mayr

Dr. Dr. Spiegel

Buddenberg

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 2. August 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

z N, E - 3 - -

Gründe§

Der Angeklagte war am 15. September 1972 wegen verschiedener Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat das Verfahren wegen einer der abgeurteilten Taten eingestellt und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des förmlichen- und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen

Das Landgericht hat die Hilfsbeweisamträge der Verteidigung als unzulässig abgelehnt, weil sie "für den Fall gestellt wurden, daß dem Antrag der Verteidigung auf Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren nicht gefolgt wird, nicht aber für den Fall der Annahme bestimmter Tatsachen". Es hat damit verkannt, daß ein Beweisamtrag auch unter der Bedingung des Eintritts einer bestimmten Lage gestellt werden kann und daß es genügt, wenn für diesen Fall die Beweiserhebung über eine bestimmte Tatsache - alle drei Hilfsbeweisamträge behaupten solche Tatsachen - verlangt wird.

a) Die Beweiserhebung über die Behauptung einer außergewöhnlich günstigen Zukunftsprognose und einer ungewöhnlichen Strafempfindlichkeit des Angeklagten durfte daher nicht als unzulässig abgelehnt werden. Nach § 75 StGB ist bei Bildung der Gesamt-

-L-

strafe die Person des Täters zu würdigen. Dazu gehört auch seine Strafempfänglichkeit (BGHSt 24, 268, 270).

Da hierbei auf den Zeitpunkt der neuen Gesamtstrafenbildung abzustellen war, mußte die Kammer der beantragten Beweiserhebung nachkommen. Der Senat kann auch nicht sicher ausschließen, daß die Höhe der verhängten Gesamtstrafe von der fehlerhaften Bescheidung des Hilfsbeweisamtrags beeinflußt ist.

b) Auch die Behauptung einer krankhaften Alkohol-

empfindlichkeit sowie einer Schilddrüsenüberfunktion wird die Kammer nicht unbeachtet lassen dürfen.

2. Die Sachrüge

Da das Urteil demnach aufgehoben werden muß, braucht auf die von der Revision vermißte Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 27. März 1973 nicht mehr eingegangen zu werden. Das Landgericht wird nunmehr Gelegenheit haben, diese Strafe gemäß 8§ 75, 76 StGB mitzuberücksichtigen.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Buddenberg