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BGH Beschluss vom 15.05.1974 – 2 StR 87/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 87/74 BESCHLUSS 15.5:74

in der Strafsache

gegen

den Elektromeister Hans DEEB us U ? geboren an ED 1924 in zaEEEEEEEED,

wegen Totschlags u.a.

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Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Nebenkläger wird

das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Trier vom 22. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revisionen der Nebenkläger haben mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und - hilfsweise - des § 53 Abs. 3 StGB bejaht, halten auf Grund der bisherigen Feststellungen der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befunden habe, als der später getötete WERE zuletzt auf ihn zuging. Auch kann dem Angeklagten angesichts der Tatsache, daß seine Freundin allein im Lokal zurückgeblieben war und er zudem das Eintreffen der Polizei abwarten wollte, nicht als Rechtsmißbrauch vorgeworfen werden, daß er überhaupt zum Lokal zurückging. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägung des Schwurgerichts, daß es für den Angeklagten zur Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen sei, drei, davon zwei tödliche Schüsse auf die Brust des Angreifers abzugeben. Es mag zutreffen, daß der Angeklagte keinen Warnschuß in die Luft mehr abzugeben brauchte, nachdem sein Hinweis auf die Pistole und die

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Drohung, damit zu schießen, erfolglos geblieben waren.

Das schließt jedoch nicht aus, daß er, um den Angriff wirksam zu beenden, die Möglichkeit hatte, vor dem

Schießen gegen die Brust zunächst einen weniger gefährlichen Schuß etwa auf die Beine des nicht etwa überraschend auftauchenden, sondern sich stetig nähernden Angreifers abzugeben. Diese Möglichkeit lag hier nach den gesamten Umständen so nahe, daß sich das Schwurgericht damit im einzelnen hätte auseinandersetzen müssen, bevor es die Erforderlichkeit des tatsächlich angewandten, zum Tode des Angreifers führenden Abwehrmittels bejahte. Eine solche Auseinandersetzung läßt das angefochtene Urteil vermissen.

Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Erwägung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte selbst dann straffrei bleiben müsse, wenn er die Notwehr überschritten habe; in Jedem Fall habe er nämlich die tödlichen Schüsse in Bestürzung und Furcht abgegeben (§ 53 Abs. 3 StGB). Diese Ansicht ist mit den Feststellungen nicht vereinbar. Danach war der Angeklagte nach Beendigung der ersten heftigen Auseinandersetzung mit seinen Gegnern zunächst zu seinem in mindestens 50 m Entfernung geparkten Wagen gegangen, hatte dort die Pistole an sich genommen und war dann wieder, offenbar ohne besondere Eile, zurückgekehrt. Aus welchen Gründen er dann trotzdem in Furcht und vor allem Bestürzung geraten sein soll, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Seinen Äußerungen "ich warte auf die Polizei, die sollen nur nochmals kommen" und "bleib stehen, sonst schieße ich" (UA S. 8) ist immerhin zu entnehmen, daß ihn das erneute Herannahen seines Gegners Wirtz nicht überraschte.

Daß der vom Schwurgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Lindau festgestellte, möglicherweise für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des

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Angeklagten bedeutsame Affektstau allein ausgereicht

haben soll, den Angeklagten in Bestürzung und Furcht

zu versetzen (UA S. 21), liegt angesichts des gesamten Geschehensablaufs so fern, daß es für die Prüfung des Urteils durch das Revisionsgericht nicht ausreicht, die Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB mit dem bloßen Hinweis auf den Affektstau zu rechtfertigen. Vielmehr müssen die inneren Zusammenhänge zwischen Affektstau und den Merkmalen "Bestürzung" und "Furcht" im einzelnen dargelegt werden.

Schumacher Hürxthal Müller

Baumgarten Meyer