Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 15.05.1974 – 2 StR 496/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 496/73 BESCHLUSS AS SCHY
in der Strafsache
‚gegen
1. den Autohändler Zaid S EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1955 in REMEMB/ Sordanien,
2. den Gürtler Norbert w EEE au: TEE, geboren am ED 1946 in sinED/ Kreis OH ,
wegen Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten SW wird das Urteil des landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Dezember 1972, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird. zu neuer Verhandlung und Entscheidung gegen diesen Angeklagten, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Wa gegen das vorbezeichnete Urteil wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Verhandlung und Entscheidung darüber zurückverwiesen, auf welche der gegen diesen Beschwerdeführer erkannten Strafen seine Untersuchungshaft angerechnet wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten WERE wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, soweit er diesen Angeklagten betrifft, dahin geändert und neu gefaßt, daß der ‚Angeklagte wegen eines Vergehens nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Opiumgesetzes und eines weiteren Vergehens nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Opiumgesetzes, jeweils in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 392 AbgO, § 73 StGB), verurteilt ist. u
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe§
I. Der Verteidiger des Angeklagten Sf hat in der Hauptverhandlung beantragt,
"Herrn REED als Zeugen zum Beweis dafür zu hören, daß die Aussage des Angeklagten Wa auf Erfindung beruht und er weder von Rei noch von S beauftragt wurde, nach Jordanien zu reisen".
Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß "das Beweismittel mit Rücksicht auf den Stand des Verfahrens gegen R. ungeeignet" sei. Hierin sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensmangel. Die Begründung der Ablehnung ist unzureichend, da sie nicht erkennen läßt, aus welchem Grund die Strafkammer den Zeugen als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen und ob sie dabei das Merkmal der "Ungeeignetheit" rechtlich zutreffend bewertet hat. Der bloße Hinweis auf den "Stand des Verfahrens gegen R." ist in dieser Allgemeinheit nichtssagend; ihm kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß nach der Überzeugung der Strafkammer der benannte Zeuge überhaupt keine der Sachaufklärung dienende Aussage machen könnte (vgl. BGHSt 14, 339, 342).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Da das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer SP betrifft, schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedürfen die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde keiner Erörterung. Für die neue Hauptverhandlung ist allerdings darauf hinzuweisen, daß auch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin DEINES zu Bedenken Anlaß gibt: Eine im Ausland lebende Zeugin ist nicht, wie die Strafkammer offenbar meint, schon deshalb unerreichbar, weil sie eine Anfrage des Gerichts unbeantwortet läßt.
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II. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten Var läßt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch gegen diesen Angeklagten keinen ihn belastenden Rechtsfehler erkennen. Zurückzuverweisen war die Sache nur insoweit, als die Strafkammer nicht darüber entschieden hat, ob die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auf die Freiheits- oder die Geldstrafe anzurechnen ist (BGHSt 24, 29, 30).
Wegen der zu allgemein gehaltenen, die dem Beschwerdeführer zur last gelegten Straftaten nicht genau kennzeichnenden Formulierung hat der Senat den Schuldspruch gegen den Angeklagten neu gefaßt. Auf den Strafausspruch und die Kostenentscheidung ist dies ohne Einfluß. | |
Schumacher Hürxthal u Müller Baumgarten Meyer