Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 09.05.1974 – 4 StR 160/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR _160/74 BESCHLUSS Er

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Hans Günter J GEB zu: rem dort geboren am (HE 950,

. 2. den Arbeiter Peter R EEE aus EB dort geboren am EEE 1950, |

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten RB wird

a) das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Essen vom 31. Oktober 1973 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Kuppelei (§ 1§ 0 StGB aF) verurteilt worden ist, und das Verfahren insoweit eingestellt;

b) der Urteilssatz dahin gefaßt, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt wird.

2. Die Revision des Angeklagten JEW und die weiter gehende Revision des Angeklagten Ri» werden als unbegründet verworfen.

3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten RB der Staatskasse zur Last; im übrigen haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu ‚tragen.

Gründe§

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. April 1974, der den Beschwerdeführern bekanntgemacht worden ist. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Antragsschreiben Bezug genommen.

Börtzler Mayr Spiegel

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