Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 07.05.1974 – 5 StR 119/74

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

StGB ’§ 316 a § 316 a StGB kann auch dann anwendbar sein, wenn der Täter den Entschluß zum Raub erst nach dem Beginn des Angriffs auf den Kraftfahrer faßt.

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: ja

StGB ’§ 316 a

§ 316 a StGB kann auch dann anwendbar sein, wenn der Täter den Entschluß zum Raub erst nach dem

Beginn des Angriffs auf den Kraftfahrer faßt.

BGH, Urt. v. 7. Mai 1974 - 5 StR 119/74 - LG Berlin

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Wolfgang I EB zus Ze. dort geboren am WB 55°,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Autostraßenraubes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Mai 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Herrmann Fleischmann Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ip

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt um us GEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Jg gegen das Urteil des Landgerichts

im Berlin vom 8.August 1973 wird verworfen.

° Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Anwendung des § 316a StGB im Falı II/1 der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zu Unrecht meint die Revision unter Berufung auf BGHSt 19,191,192, der Täter müsse vor dem "ersten Angriff" den Raub (die räuberische Erpressung) geplant oder vorbereitet haben. Darauf kann es unter Umständen ankommen, wenn der Überfall auf Kraftfahrer oder Mitfahrer nur versucht oder wenn er in einem Augenblick verübt wird, in dem der Täter eine Gefahrenlage ausmutzt, die er zuvor durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs als Transportmittel geschaffen hat. All das sind Anwendungsfälle des § 316a StGB, aber nicht Merkmale seines Tatbestandes. Es genügt die "Eingebung des Augenblicks, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen" (BGH in VRS 29,198 mit Rechtsprechungshinweisen). "

Allerdings muß der Angriff von Raubabsicht getragen sein. Ein Überfall auf einen Kraftfahrer, der anfänglich auf eine andere Straftat abzielt, wird jedoch zum räuberischen Angriff, sobald sich die Wegnahmeabsicht zu einer Gewaltanwendung gesellt, die die Wegnahme ermöglichen soll. Daß damit die Tat in einen Raub übergeht, kann nicht zweifelhaft sein. Die Anwendbarkeit des § 316a StGB hängt - zusätzlich - davon ab, ob die Raubabsicht den Täter leitet, während er den Kraftfahrer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs angreift. So lag es nach den Feststellungen hier.

Der Angeklagte und mehrere andere verfolgten in zwei Kraftfahrzeugen den Zeugen REED nachts aurch

Straßen einer Großstadt, um ihn aus nichtigem Anlaß zu verprügeln. Vergebens suchte der Zeige, mit seinem Wagen zu entkommen. Die Täter stellten ihn, als er an einer Ampel halten mußte. Der Angeklagte setzte sein Fahrzeug neben den Wagen des Zeugen, seine Genossen hielten dahinter. Die Verfolger sprangen aus ihren Fahrzeugen, rissen die Fahrertür des fremden Pkw auf und schlugen grob auf den Zeugen ein. Der Angeklagte erblickte alsbald eine Armbanduhr am Handgelenk des Zeugen. Er riß sie ab, um sie zu behalten. währenddessen schlug er weiter auf den Zeugen ein. Schließlich ließen die Täter von dem Zeugen ab, sprangen in ihre Wagen

und fuhren davon.

Dieser Überfall war durchweg von der besonders nachhaltigen Ausnutzung einer lage geprägt, die für den fließenden Straßenverkehr typisch ist. Das gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur für den Beginn des Angriffes, sondern auch für dessen Fortsetzung. Als der Angeklagte die Uhr erblickte, stand das Fahrzeug des Opfers mitten auf der Fahrbahn. Dort mußte der Zeuge aus verkehrsbedingten Gründen vorübergehend halten. An der Weiterfahrt wurde er durch eben die Gewalt gehindert, die dem Angeklagten zur Wegnahme der Uhr diente. Währenddessen standen die Wagen des Angeklagten und seiner Genossen abfahrbereit dicht neben dem Fahrzeug des Beraubten. Daß dieser, von seinen motorisierten Verfolgern umgeben, in der Enge seines Wagens zusammengeschlagen, weder Hilfe erhoffen noch an Flucht oder Gegenwehr denken konnte, stützt die Auffassung des Landgerichts, daß sich der Angeklagte auch bei Wegnahme der Uhr die besondere Gefahrenlage des Straßenverkehrs bewußt zunutze machte. Trifft

Re

die Raubabsicht - wie hier - mit einem Angriff zusammen, der von Anfang bis Ende unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verübt wird, so wird

die Anwendbarkeit des § 316a StGB nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Täter zu Neginn des Angriffs lediglich darauf aus war, das Opfer zu mißhandeln.

Sarstedt Siemer Herrmann Fleischmann 'Schuster