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BGH Urteil vom 30.04.1974 – 5 StR 126/74

5. Strafsenat

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5_ StR 126/74

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Bernd E uw , ohne festen Wohnsitz,

geboren am MEMEEEEEEED 1939 ir. zeug

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.April 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Prof.Dr GB =2.: EREEED

und

Rechtsanwalt > 2: up

als Verteidiger,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hamburg vom 19.November 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die von der Revision beanstandete Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) liegt nicht vor. Die sich darauf beziehenden Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet.

a) Die Rüge, das Schwurgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, die Beschaffenheit der Oberfläche der im Te -Park befindlichen Bank und ihren Reinigungszustand aufzuklären sowie Feststellungen darüber zu treffen, "warum mit bloßem Auge nichts mehr festzustellen war, sowie wer an dieser Erkenntnis gehindert war und zu welchem Zeitpunkt", ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit, mit welchen Beweismitteln das Schwurgericht diese als beweiserheblich bezeichneten Tatsachen aufklären sollte (BGHSt’2,168).

b) Aus demselben Grund sind auch die Rügen unzulässig, das Schwurgericht habe nicht aufgeklärt, ob der Angeklagte sich tatsächlich die Hände mit der Folge gewaschen hat, daß die spätere Untersuchung seiner Fingernägel keine Blutspuren des Opfers ergeben habe und ob unter Fingernägeln anhaftendes Menschenblut durch Waschen so beseitigt werden kann, daß selbst eine serologische Untersuchung keinen positiven Befund mehr ermöglicht. Die Revision gibt auch

für die in diesem Zusammenhang weiterhin von ihr vermißten

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teststellungen über das Vorhandensein einer Waschgelegenheit in dem von dem Angeklagten nach der Tat aufgesuchten Lokal keine Beweismittel an, mit denen das Landgericht diese Feststellungen hätte treffen können.

c) Die Behauptung der Nevision, das Schwurgericht habe nicht mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt, "ob sich in der transzervicalen Tiefe der Vagina des Opfers Samenzellen befanden!" oder ob diese "ganz oder teilweise aus der Vagina ausgelaufen oder durch einsetzende Menstruation ausgespült worden seien", ist nicht erwiesen. Das Schwurgericht hat seine Feststellungen darüber, ob es bei dem Geschlechtsverkehr auf der Bank an der Promenade bei den Hase Landungsbrücken zu einem Samenerguß in die Scheide des Opfers gekommen ist, aufgrund der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Prof.Dr.Schröder und Dr.Brinkmann getroffen (UA S.26/27). Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge beanstandet also, daß diese Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sind. Darauf kann diese Rüge nicht gestützt werden. Denn das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob diese Fragen in der Hauptverhandlung mit den Sachverständigen erörtert worden sind und ob deshalb der behauptete Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 17,351,352).

d) Die Rüge, das Schwurgericht habe pflichtwidrig keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte sich tatsächlich Blutflecken aus der Bekleidung gewaschen und ob,er sein Glied entweder abgewischt oder in der Toilette des Lokals gewaschen habe, ist unzulässig, weil die Revision auch insoweit keine Beweismittel angibt, mit denen das Schwurgericht diese Feststellungen hätte treffen sollen. Soweit die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht es unterlassen habe, mit Hilfe eines Sachverständigen und durch Augenscheineinnahme der Bekleidungsstücke des Angeklagten aufzuklären, ob Blutflecke in serologisch nachweisbarer Weise aus diesen Bekleidungsstücken mit

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Wasser herausgewaschen werden könnten, ist die Aufklärungsrüge unbegründet. Hinsichtlich der vermißten Beweisaufnahme mit Hilfe des Sachverständigen ist sie nicht erwiesen,

weil diese Frage mit dem in der Hauptverhandlung vernonmenen Sachverständigen Dr.Brinkmann erörtert worden sein kann. Die Augenscheineinnahr= der Bekleidungsstücke brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, weil

es aufgrund der Ausführungen dieses Sachverständigen festgestellt hat, daß auf der Kleidung des Angeklagten keine Blutspuren nachzuweisen waren (UA S.38).

e) Die Vernehnung eines psychologischen und eines psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des polizeilichen Geständnisses des Angeklagten brauchte sich den Schwurgericht entgegen dem Revisionsvorbringen nicht aufzudrängen. Es ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, die Glaubwürdigkeit eines Geständnisses zu beurteilen; denn er hat aufgrund seiner forensischen ırfahrung dazu die erforderliche Sachkunde, Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Herbeiziehung eines Sachverständigen erforderlich machen könnten, hat die Revision nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat sich nicht zuletzt aufgrund objektiver Tatortbefunde von der Richtigkeit des polizeilichen Geständnisses des Angeklagten überzeugt (UA S.37).

2, Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner eine Verletzung des § 261 StPO mit der Begründung, das Schwurgericht habe Feststellungen über das Abwischen der Parkbank mit dem Kleid des Tatopfers getroffen, obwohl dieser Vorgang nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Dieser Verfahrensfehler ist nicht erwiesen. Denn der Senat kann als Revisionsgericht nicht prüfen, ob der gereinigte Zustand der Parkbank (UA 5.32) von den in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten KB und a] bekundet und auf diase Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, Ia Verbindung mit der ra..:-

erhebung über den Zustand der Kleidung der Frau Bi@®, die das Schwurgericht ausdrücklich anführt (UA S.31), hätte es deshalb die beanstandete “eststellung als Ergebnis der Beweisaufnahme treffen können.

Il.

Die Ausführungen zur Sachrüge richten sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese unterliegt keinen rechtlichen Bedenken; sie enthält weder Widersprüche noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze,.

1. &s stellt keinen unlösbaren Widerspruch dar, wenn das Schwurgericht einerseits davon ausgeht, daß an dem Glied des Angeklagten bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Scheidenepithelzellen gefunden worden sind (UA 5.27), es aber andererseits bei der Beweiswürdigung über die Frage, ob aus dem Fehlen von Blutspuren an der Kleidung des Angeklagten auf seine Nichtbeteiligung an der Tat geschlossen werden kann, als selbstverständlich hinstellt, daß er Gelegenheit hatte, sein Glied abzuwischen oder in der Toilette des von ihm nach der Tat aüfgesuchten Lokals zu waschen (UA S.,40). Das von dem Schwurgericht danit als möglich unterstellte Waschen oder Abwischen des Gliedes muß nicht so sorgfältig und gründlich durchgeführt worden sein, daß dabei auch alle Spuren der Scheidenepithelzellen beseitigt worden sind. Die Beseitigung der Blutspuren schließt deshalb entgegen der Annahme der Revision nicht aus, daß derartige Zellen für spätere Untersuchungen nachweisbar geblieben sind. Die Revision übersieht, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse nicht zwingend sein müssen; sie sind auch dann rechtlich nicht angreifbar, wenn sie nur möglich sind.

2. Widersprüchlich ist =s ferner nicht, wenn das Schwurgericht bei der Schildrrung der Umstände, unter

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denen der Angeklagte seine Geständnisse vor den bolizeibeanten Ko und KEageleet hat, davon spricht, der Angeklagte habe nach den Bekundungen des Zeugen Ka "im Plauderton und gleichsam unbeteiligt" seine Angaben vor ihm gemacht (UA 5.34), während er bei der von dem Zeugen KB eine Stunde später durchgeführten Vernehmung nach dessen Aussagen einen "resignierten, stumpfen und eher teilnahmslosen Eindruck! gemacht haben soll

(UA 5.36). Diese vom Schwurgericht unterschiedlich dargestellte Gemütslage kann als Folge der voraufgegangenen Tat eingetreten, aber auch darauf zurückzuführen sein, daß der Angeklagte, wie das schwurgericht festgestellt hat, erheblich angetrunken war, Sie ist jedenfalls schon durch den zeitlichen Abstand der Vernehmungen erklärbar und deshalb miteinander zu vereinbaren.

3. Schließlich verstößt es gegen keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz, wenn das Schwurgericht es u.a. für

möglich hält, daß das Tatopfer vor der Tat den Geschlechts-

verkehr wegen des Einsetzens der Menstruation abgelehnt

hat (UA 8.17). Es kann dahinstehen, ob die von der Revision

mitgeteilten Untersuchungsergebnisse über das sexuelle Verhalten von Frauen während der Menstruation zutreffen. Denn auch nach diesen ürgebnissen gibt es Frauen, die den

Verkehr während dieser Zeit ablehnen, Die vom Schwurgericht gezogenen Schlüsse sind daher möglich und deshalb rechtlich

nicht zu beanstanden.

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Die Entscheidung entsrricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schznidt Fleischmann

Schuster Fuhrmann

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