Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 30.04.1974 – 4 StR 367/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 367/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Gerd H DB zus EB zeboren am EEE 9:3 ir He, zur Zeit in Untersu-
chungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. April 1974 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen
den Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht beim Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten em 20. Februar 1973 wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Durch den angegriffenen Beschluß hat der Senat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht (beim Landgericht Bielefeld) zurückverwiesen. Mit der vom neuen Pflichtverteidiger begründeten Gegenvorstellung beanstandet der Angeklagte, daß der Senat die Sache nicht an ein anderes Schwurgericht zurückverwiesen hat.
Die auf § 33 a StPO gestützte Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Im angegriffenen Beschluß sind ausschließlich die im Urteil des Schwurgerichts festgestellten Tatsachen und erörterten Beweisergebnisse verwertet worden, zu denen der Angeklagte in der Revisionsrechtfertigungsschrift Stellung nehmen konnte. Auch sonst ist das rechtliche Gehör nicht verletzt. Der Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 1973, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß als unbegründet zu verwerfen, ist dem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt We in "WB an >>. Juli 1973 zugestellt worden. Die Frist des § 349 Abs,3 Satz 2 StPO lief mithin am 8. August 1973 ab. Eine Verlängerung dieser Frist war nicht möglich (vgl. auch BGHSt 23, 102). Gleichwohl hat der Senat im Hinblick auf mehrere Eingaben des Angeklagten sowie auf Wunsch eines weiteren Verteidigers mit der Entscheidung immer wieder zugewartet und erst am 30. Oktober 1973 über die kevision entschieden. Insbesondere hat der Senat dabei auch die letzte schriftsätzliche Bitte des Angeklagten vom 11. Oktober 1973, noch eine weitere Zrklärungsfrist "von etwa drei 'Wwochen" stillschweigend zuzubilligen, erfüllt. Der Angeklagte hat die damals angekündigte weitere Erklärung nicht einmal abgegeben.
Die weiteren Angriffe des Angeklagten gegen das Verfahren und die Entscheidung des Senats gehen ebenfalls fehl. Die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Schwurgericht ist - stillschweigend - durch die Zurückverweisung an "das" Schwurgericht (beim Landgericht Bielefeld) abgelehnt worden. Die Zurückverweisung an dieses Gericht war zulässis (BGHSt 20, 252). Sie entsprach auch der damaligen Sachlage. Der Senat
hatte keine Höflichkeit, die erst später beschlossene Geschäftsverteilung des Landgerichts Pielefeld für das Jahr 1974 zu berücksichtigen.
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