Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 23.04.1974 – 5 StR 95/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
010 N:
5 StR EEIUE: BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL;
in der Strafsache
gegen
den Auslieferungsfahrer Karl-Heinz EEE
aus DONE, geboren am ED 12.7 in DO.
wegen Versicherungsbetruges u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Herrmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18.September 19753 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
m
seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges und wegen Betruges unter Einbeziehung der durch das Schöffengericht II in Wilhelmshaven am 13.Juli 1972 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unä sechs Monaten verurteilt.
Der Verteidiger des Angeklagten hat die zunächst in vollem Umfang eingelegte Revision "dahingehend eingeschränkt, daß beantragt wird, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen". Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die entsprechend dem Antrage der Verteidigung auf die Versagung einer Aussetzung zur Bewährung beschränkte Prüfung des Urteils hat keinen Verstoß gegen § 23 StGB zu Tage gefördert.
Der Generalbundesanwalt hat jedoch den Standpunkt vertreten, daß der Senat trotz Beschränkung der Anfechtung auf die Strafzumessung und in deren Rahmen die Straflaussetzung nach der Rechtsprechung zu prüfen habe, ob der Angeklagte überhaupt auf Grund eines gültigen Gesetzes verurteilt worden sei und ob das Gesetz für den vom Tatrichter festgestellten Tatbestand Strafe vorsieht (vgl. BayObLG' 1954,159,161).
Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. Aus den von der Bundesanwaltschaft gegen die Verurteilung aus § 265 StGB vorgebrachten Einwendungen (vgl. hierzu BGH NJW 1974,568) ergeben sich keine Bedenken gegen die Gültigkeit des § 265 StGB und die in ihm vorgesehenen Strafen. Das Revisionsgericht hat daher die von dem dazu
u-
u.
ermächtigten Verteidiger vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels zu beachten. ös verbleibt daher bei der Prüfung, ob die Strafkammer dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung ohne Rechtsirrtum versagt hat. Das ist der Fall.
Sarstedt Siemer Herrmann
Schuster Fuhrmann
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