Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 19.04.1974 – 2 StR 134/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 134/74 BESCHLUSS 19. 4,7%
in der Strafsache
gegen
den Anstreicher Karl-Heinz S EEE zus xD, geboren am EEE 1936 in WEB zur Zeit in Un-
tersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. Mai 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Urkundenfälschung und die Verkehrsunfallflucht nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit (§ 73 StGB) zueinander stehen,
2. im Ausspruch über die gegen ihn wegen Urkundenfälschung und Verkehrsunfallflucht festgesetzten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe, einschließlich der Anordnung der Sperre nach % 42 n StGB, mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe;z3
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls oder Hehlerei
in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung, Verkehrsunfallflucht und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren gegen ihn rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ferner hat die Strafkammer gemäß § 42 n StGB eine lebenslange Sperre festgesetzt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelt es sich bei der Urkundenfälschung und der Verkehrsunfallflucht nicht um eine Mehrheit von Taten. Vielmehr stehen sie im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Denn mit der Flucht in dem von ihm gefahrenen Citroen DS 21 nach dem Unfall erfüllte der Angeklagte zugleich den Tatbestand der Urkundenfälschung, da diese nicht nur in dem Umwechseln der gültigen Autokennzeichen von dem Citroen ID 19 auf das erwähnte Fahrzeug, sondern auch in dessen Benutzung mit diesen Kennzeichen bestand (vgl. BGHSt 18, 66, 70 £). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies bedingt die Aufhebung der für die Urkundenfälschung und die Unfallflucht festgesetzten Einzelstrafen sowie der
Gesamtstrafe. Über sie wird - wie auch über die Anord-
nung der Sperre nach § 42 n StGB - neu zu entscheiden sein. Schumacher willms Kirchhof
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