Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 09.04.1974 – 1 StR 122/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 122/74 BESCHLUSS 9,4.7%

in der Strafsache

gegen

den Lastkraftwagenfahrer Metodija T EEEEEED » ohne festen Wohnsitz, geboren am ip ‘9-6 in KO (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 9. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. November 1973

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) entfällt;

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Ill. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Strafkammer sieht den Tatbestand der Nötigung als erfüllt an, weil es dem am Boden liegenden Angeklagten gelang, "sich gewaltsam unter dem Fuß, den der Zeuge SD auf ihn gesetzt hatte, herauszuwinden und weiter zu flüchten".

Das von der Strafkammer festgestellte Verhalten war jedoch nicht tatbestandsmäßig. Der Angeklagte entfaltete keine

physische Kraft gegen den Zeugen, sondern vereitelte ledilich die weitere Anwendung der gegen ihn gerichteten Gewalt, Durch die Abwehrbewegung (das Herauswinden) des Angeklagten wurde der Körper des Zeugen nicht spürbar betroffen.

Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, daß der Angeklagte nicht rechtswidrig handelte. Er habe sich nur aus Angst vor weiteren Schlägen des sein Festnahmerecht überschreitenden Zeugen gewaltsam befreit.

2. Der Wegfall der Verurteilung wegen Nötigung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Die Strafkammer hat ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er "zwei Strafgesetze verletzt hat". Was die Revision gegen die Strafzumessungserwägungen vorbringt, bedarf keiner Erörterung. Über die Straffrage wird neu verhandelt und entschieden.

- h-

3. Soweit die Revision den Schuldspruch wegen Diebstahls angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.

Loesdau Woesner Zipfel

Krauth Herdegen