Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 05.04.1974 – 4 StR 121/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 121/74 BESCHLUSS
” Fr or! Gr e wi Z De)
in der Strafsache
den: Arbeiter Erwin DB EEE zus BEEEEE, geboren am
GE 1939 ir TEE Ostpreußen, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. April 1974 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. November 1973 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe;zs
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit der Schuldspruch wegen Zuhälterei und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angefochten ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach der zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Rechtslage hätte auch der Strafausspruch nicht beanstandet werden können. Der Senat kann jedoch den Folgerungen nicht voll beitreten, die der Generalbundesanwalt aus dem Inkrafttreten des 4, Strafrechtsreformgesetzes in seinem schriftlichen Antrag vom 19. März 1974 gezogen hat.
Für die Zuhälterei betrug die gesetzliche Mindeststrafe, da das Landgericht dem Angeklagten insoweit mildernde Unstände nicht zugute gehalten hat, nach der alten Fassung des § 181 a StGB ein Jahr Freiheitsstrafe. In der Neufassung ist die Mindeststrafe auf sechs Monate ermäßigt. Die vom Landgericht tatsächlich verhängte Einzelstrafe von einem
- 3-
Jahr und drei Monaten liegt nicht wesentlich über der damals zulässig gewesenen Mindeststrafe. Es 1äßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn der zur Verfügung stehende Strafrahmen damals schon bei sechs Monaten begonnen hätte. |
Für die Verletzung der Unterhaltspflicht war in § 170 b StGB aF Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, während die Strafdrohung nach der Neufassung nur noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe lautet. Deswegen ist es geboten, auch die für die Verletzung der Unterhaltspflicht erkannte Einzelstrafe (4 Monate Freiheitsstrafe aufzuheben, zumal ihre Höhe von der Höhe der Strafe für die
ur ZU 72 u 55 Ei 4 27 N+ 4 Zuhälterei beeinflußt sein kann.
Hinsichtlich des Strafausspruchs entscheidet der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 4 StPo.!
Meyer Börtzler Mayr Buddenberg Knoblich