Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 05.04.1974 – 2 StR 378/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 378/74 BESCHLUSS Pf 77°
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Siegfried Johann OP aus EEE, geboren am EEE 19.5 in ze
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28, August 1974 gemäß § 349 Abs. 2
bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 5. April 1974
1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und vorsätzlicher Körperverletzung sowie einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revisionwird verworfen,
- 3.
Gründe§
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Es 18ßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht die Einzeistrafe im Fall Marion MB den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nF entnommen hat.
Denn es prüft auf Bi. 13 UA, ob ein "minder schwerer Fall i.S. des § 177 Abs. 2 StGB" gegeben ist. Einen solchen Fall kannte die entsprechende frühere Vorschrift aber nicht, sondern lediglich "mildernde Umstände",
Da § 177 Abs. 1 StGB aF gegenüber der neuen Fassung die mildere Strafdrohung enthielt, durfte die Strafe nach
§ 2 Abs. 2 StGB nur aus dem früheren Strafrahmen gewählt werden. Die Einzelstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben. Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Entscheidung, ob die Strafzumessungserwägungen auf Bl. 15 Zeilen 4 bis 10 des Urteils rechtlich haltbar sind.
Nach den Urteilsausführungen ist nicht mit Sicherheit davon auszugehen, daß die Höhe jener Einzelstrafe die für den Fall BEMEB verhängte Geldstrafe nicht beeinflußt hat. Aus diesem Grund ist vom Senat der gesamte Strafausspruch aufgehoben worden,
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der
Schuldspruch ist lediglich den geltenden Deliktsbezeichnungen angepaßt worden.
Schumacher Willms Kirchhof
Baumgarten Meyer