Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 27.03.1974 – 2 StR 639/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 639/74 BESCHLUSS

Fu 173 in der Strafsache

gegen

den Anlageberater Bernhard R EB zus Ba,

dort geboren am EEE 1939,

wegen Betrugs u.a.

Der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27, Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. März 1974 im Ausspruch über die Einzelgeldstrafen und die Gesamtgeldstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und fortgesetzter Urkundenfälschung, sowie wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen gemäß 88 263, 266, 267 StGB, 392 Abs. 1 Abg0, 73, 74 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 20.000,-- DM, ersatzweise je 100,- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Seine Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Freiheitsstrafen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen war der Ausspruch über die Geldstrafen

af

aufzuheben, Diene sind Rem % 2'606 SLOR ak und § 392 Abs. I Abg0 ar ausgesprochen worden. Nach der Neufassung der Bestimmungen durch das Binführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 ist jedoch eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe nicht mehr wie bisher zwingend vorgeschrieben, sondern nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nF statthaft. Diese Änderung ist nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Die Strafkammer wird mithin erneut darüber zu befinden haben, ob zusätzliche Geldstrafen verhängt werden sollen.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Baumgarten

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 639/74 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Anlageberater Bernhard R ED aus DE, dort geboren am EB 1939,

wegen Betrugs u.a.

-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an 2. April 1975 beschlossen:

Der Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1975 wird dabin berichtigt, daß es in der Beschlußformel

statt "27. März 1974" richtig "29. März 1974" heißt.

Schumacher Kirchhof Baumgarten

Meyer Buddenberg

6)