Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 26.03.1974 – 4 StR 439/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 439/74 URTEIL . 46 FU in der Strafsache

gegen’

den Zahntechniker Günter R ED aus Heagwp, geboren am EEE 1921 ır KE/Ober-

schlesien,

wegen Beleidigung

die Richter am Bundesgerichtshof \ Börtzler | Mayr Dr.Dr. Spiegel Salger .

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin GE

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gu als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin Frau : Margot Kl wird das Urteil des Landge-

richts Hagen vom 26. März 1974 mit den

Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Jo

Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat Erfolg,

hen und sie zu küssen versuchte, wobei sie sich nicht nur wörtlich gegen sein Ansinnen verwahrte, sondern ihn auch "immer wieder dadurch abwehrte, daß sie ihn wegschubste", Schließlich. griff er ihr "unvermittelt unter den Rock durch den Bund der Strumpfhose und

der Schlüpfer an die Geschlechtsteilgegend".

In Ansehung dieses hartnäckig und grob die Ge-Schlechtsehre der Frau KB mißachtenden Verhaltens hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Angeklagten - gegen den Frau Ks rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (Bl. 2 R d.A.) - der Beleidigung schuldig ' befunden. Und zwar handelt es sich, weil der An-

'geklagte unmittelbar auf den Körper der Frau Km eingewirkt hat, um eine tätliche Beleidigung im Sinne der zweiten Alternative des §§ 1§ 5 StGB.

3.. Das Landgericht hat zwar nicht klären können, was während der Zudringlichkeiten des Angeklagten in allen Einzelheiten vorgefallen ist (UA S. 4 - 6). Es steht aber fest, daß schließlich am Hals der Frau KU zwei Hämatome und eine weitere, etwa 10 cm lange Stelle mit einer Hautrötung vorhanden waren, die alle "mit großer Wahrscheinlichkeit von der Anwendung .stumpfer Gewalt herrühren" (UA S. 6). Die ‚Strafkammer ist auch davon überzeugt, daß jedenfalls die Hämatome von dem Angeklagten verursacht worden sind (UA S. 9).

Hiernach liegt es nahe, daß der Angeklagte mittels einer üblen, unangemessenen Behandlung das körperliche Wohlbefinden der Frau KM nicht D1oß unerheblich beeinträchtigt und also eine Körperverletzung begangen hat (RGSt 29, 60; BGHSt 14, 269), Hierauf sowie auf die damit zusammenhängende Frage, ob es sich um eine fahrlässige oder - was wohl näher liegt - vorsätzliche Körperverletzung handelt, hätte das Landgericht eingehen müssen. Es hätte eine selbst vorsätzliche Körperverletzung bejahen können, ohne dadurch in Widerspruch zu seiner Überzeugung zu geraten, daß der Angeklagte nicht mit. Gewalt den Geschlechtsverkehr oder sonst eine sexuelle Handlung erzwingen wollte. Von dem Strafantrag der Frau K@EB wird ebenso wie eine Beleidigung auch eine Körperverletzung erfaßt.

2?

Da tätliche Beleidigung und Körperverletzung im Verhältnis der lateinheit (§ 73 StGB) stehen können (RGSt 64, 113, 118; RG JW 1938, 1389 Nr. 4) und hier den Feststellungen zufolge auch stehen würden, muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben

werden,

Schmidt . Börtzler . . Mayr Spiegel . Salger