Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 26.03.1974 – 1 StR 29/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 29/74 URTEIL
26.3:7%
in der Strafsache
gegen
den Bauhelfer Udo 2 EEE zu: "ÜEREEER geboren am EEE 19.6 ir SEE Enzkreis,
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, . zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ip au Sn
als Verteidiger,
Justizobersekretär EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom
"19. September 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-
sion des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls. Zwar setzt der Tatbestand des § 252 StGB eine vollendete Wegnahme voraus; diese hat das Landge- | richt jedoch bezüglich der erheblichen Mengen von Lebensmitteln, die der Angeklagte und sein Mittäter in Plastiksäcken verpackt und an der Außenseite des Kantinengebäudes bereitgestellt hatten, einwandfrei festgestellt. Mit der Verbringung aus dem Kantinenraum hatten die Täter die Herrschaft über die Sachen derart erlangt, daß sie sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben konnten (BGHSt 23, 254, 255); ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273) und ist im wesentlichen Tatfrage. Der Tatrichter konnte diese Frage um so eher bejahen, als die Annahme eines vollendeten Diebstahls - als Vortat des § 252 StGB - von der Rechtsprechung selbst dann | gebilligt worden ist, wenn die Sache aus dem Gebäude, in dem sie verwahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist (BGH GA 1968, 339 = BGH bei Dallinger MDR 1967, 896). Der § 252 StGB setzt: auch nicht voraus, daß der überraschte Täter bei der Gewaltverübung die Beute unmittelbar bei sich führt (BGH NJW 1968, 2386); ebensowenig ist es erforderlich, daß der Täter den erlangten Gewahrsam endgültig sichern kann (RGSt 73, 343; BGH NJW 1958, 1547; BCH bei Dallinger MDR 1967, 896). Nach allem ist die Bejahung des äußeren Tatbestandes nicht zu beanstanden.
Auch der innere Tatbestand ist hinreichend dargetan. Die Sicherung der Beute braucht nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung zu sein; mitbestimmend kann auch der Wille sein, sich der Feststellung zu entziehen und die Bestrafung abzuwenden (BGHSt 13, 64; BGH GA 1962, 145). Daß aber die Absicht des Angeklagten, sich im Besitz des gestohle. nen Gutes zu halten, mindestens mitbestimmend dafür war, daß er den in der Türe auftauchenden Wachmann niederschlug, hat das Landgericht einwandfrei festgestellt. Was die Revision - dagegen an vermeintlichen Widersprüchen und Denkfehlern aufzuzeigen versucht, ist offensichtlich unbegründet.
2. Auch der Strafausspruch begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das angefochtene Urteil die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2, $ Au Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich erörtert; das gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Die Strafkammer unterstellt zu Gunsten des Angeklagten, daß er zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses vermindert zurechnungsfähig war (UA S. 9); sie wertet die verminderte Zurechnungsfähigkeit als Strafmilderungsgrund (UA S. 12) und führt den § 51 Abs. 2 StGB im Urteilssatz an. Bei dieser Sachlage kann es der Senat ausschließen, daß der Tatrichter bei der Festsetzung der maßvollen Strafe die Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 3 StGB nicht gesehen haben sollte.
3. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen Keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Pfeiffer | Mösl
zugleich für RiBGH Pikart, der wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben.
Woesner Zipfel