Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 21.03.1974 – 2 StR 546/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 SER 546/74 Fu URTEIL. Bu ara? en
© in der Strafsache gegen
den Rentner Gerhard T EB aus 5 geboren am GE 19:7 ir PO Kr. va,
wegen fahrlässiger Tötung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.. November 1974, an der teilgenommen haben:
_ Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Zn Prof. Dr. Willms Kirchhof — Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter,
Staatsanwalt «EEEEEE>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
‚Justizhauptsekretär nn
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Kassel vom 21. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
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Gründe§
Der Angeklagte hatte am 8. März 1971 eine tätliche. . Auseinandersetzung mit dem im selben Hause wohnenden Alfred Pe Nachden PAD von Flur des Dachgeschosses aus zwei Flaschen nach dem auf dem tieferen Treppenabsatz stehenden Angeklagten geworfen und. ibm damit Schnittverletzungen am Kopf. zugefügt hatte, gab .der Angeklagte mit einem Kleinkalibergewehr einen Schuß in ‚Richtung auf PEEEDE und traf diesen mit dem von der Wand des Treppenhauses abprallenden Geschoß so unglücklich in den Kopf, ‚daß eine Gehirnlähmung den sofortigen. Tod herbeiführte. Der Angeklagte stand bei dieser - Tat unter dem möglicherweise durch die Einnahme von Dol- "viran-Tabletten noch gesteigerten Einfluß von alkoholischen . Getränken. Das Schwurgericht hat ihn wegen fahrlässiger ‚Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Volltrunkenheit ' = Vergehen nach §§ 222, 330 a, 73 StGB - zu einer Frei- ‚heitsstrafs ‚von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit
_ einer Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an. Sie dringt mit der Sachrüge durch. Zwar bestehen gegen die Verurteilung nach 5 222 StGB und die Annahme von Tateinheit mit einen Vergehen nach § 330 a an sich keine Bedenken (BGHSt 2, 15; 17, 333): Jedoch können die Feststellungen eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 330 a StGB nicht tragen. Das Schwurgericht hat den Eintritt der vollen Zurechnungsunfähigkeit, wie ihn dieser Tatbestand an sich voraussetzt, nicht als bestimmt, sondern nur als möglich angesehen. Dabei hat es die Zurechnungsunfähigkeit, wie die Ausführungen auf S. 29 UA deutlich machen, aus dem Genuß von Alkohol und
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. der Einnahme von Dolviran abgeleitet, jedoch nur den
. Alkoholgenuß als sicher betrachtet. Obendrein hat es dieser Beurteilung nicht, wie es eine Feststellung der
Zurechnungsunfähigkeit als Tatbestandsmerkmal des § 330 a ‚StGB an sich voraussetzt, an den aufgrund der Blutentnahme errechenbaren geringsten Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat angeknüpft, sondern ist von dem Maximalwert ausge-Eu gangen. Unter diesen Umständen hätte. eine Verurteilung wegen Volltrunkenheit. nach BGHSt 9, 390 und 16, 187 nur stattfinden dürfen, wenn der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten, der Angeklagte also zur Zeit der Tat auf jeden Fall in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beschränkt war. Hierzu. enthält das angefoch-
_ tene Urteil keine Feststellungen.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß gie Einziehung nach § 40 Abs. 1. StEB ‚ein vorsätzliches Vergehen voraussetzt.
“. gehumdcher Mills Kirchhof
Miller Baumgarten