Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 19.03.1974 – 5 StR 74/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 74/74
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Wolfgang R EEE :.: nn dort geboren am 940,
2. den Kaufmann Harry S EB u: SEmED, dort geboren am EB 13:5,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
. Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 19.März 1974 - zu 2 einstimmig - beschlossen:
1.
Die Gesuche des Angeklagten SB, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wieder in den vorigen Stand einzusetzen, werden als unzulässig verworfen.
Rechtsanwalt Dr Dip hat die Revision dieses Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 11.0ktober 1973 mit Verfahrensbeschwerden und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts frist- und formgerecht begründet (§ 345 StPO). Ein Fall der Fristversäumung liegt daher nicht vor. Um einzelne Revisionsrügen nachzuholen, kann der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beanspruchen (BGHSt 1,44).
Es ist übrigens nicht erforderlich, die Revision "auf das Strafmaß" auszudehnen, weil das Revisionsgericht auf die allgemeine Sach-
rüge das Urteil im vollen Umfang zu prüfen hat,
also auch hinsichtlich des Strafmaßes.
Die Revisionen der Angeklagten RB und SCHE sezen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6.April 1973 werden nach
§ 349 Absatz 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Fgggp von 4.März 1974 und die zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts abgegebene Gegenerklärung des Angeklagten SEE von 5.“ärz 1974 sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden.
Sarstedt Schmidt Siemer
Herrmann Schuster