Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 19.03.1974 – 1 StR 46/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 46/74 URTEIL 1913774
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Peter SB . onne festen
Wohnsitz, geboren am 1942 in up. zur Zeit
in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
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a
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 2h, September 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 19 Fällen, wegen Unterschlagung in 2 Fällen sowie wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens gegen § 13 Nr. 1
der Bundesärzteordnung und gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts keine durchgreifenden Bedenken. Zwar ist die Revision vom Pflichtverteidi- ' ger nur in den Fällen Kg (IV 1) und Rp (IV 5) und damit sinngemäß zugleich auch hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs begründet worden. Insoweit liegt aber nach der Eingangsfassung der Rechtfertigungsschrift eine offensichtlich mit dem Beschwerdeführer abgesprochene und damit wirksame Beschränkung des Rechtsmittels vor (vgl. auch UA S. 93 - andernfalls wäre die Revision im übrigen unzulässig). Die gegebene Begründung erfüllt auch die formellen Mindestanforderungen des § 337 StPO.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Für die Annahme der Revision, daß die Strafkammer bei Würdigung der Zeugenaussagen der Geschädigten KBund REM gegen die Lebenserfahrung und gegen Denkgesetze verstoßen habe, bietet das Urteil keine Anhaltspunkte. Tatsachen, die in. den schriftlichen Urteilsgründen keinen Niederschlag gefunden haben, kann das Revisionsgericht im Rahmen der Sachbeschwer de nicht berücksichtigen. Daß der Tatrichter in den für die Verurteilung wesentlichen Punkten den Zeuginnen Glauben geschenkt hat und nicht dem Angeklagten, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Auch sonst hat die Nachprüfung der
Entscheidung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.
Die Revision unterliegt somit der Verwerfung.
‚Pfeiffer Loeesdu . Pikart
Woesner Zipfel